Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung sieht mehrere Handlungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers, um wirtschaftliche Nachteile beim Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystem auszugleichen. Dies geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung ( 16/12036) zur "Mitnahmefähigkeit von beamten- und soldatenrechtlichen Versorgungsanwartschaften" hervor.
Wie die Regierung darin erläutert, ist ein auf Lebenszeit angelegtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Grundlage eines Anspruchs auf Ruhegehalt nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz. Bei einseitiger Auflösung eines solchen Dienstverhältnisses entfielen die darin begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche. Dabei schreibe das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Personen, die "unversorgt" aus einem Dienstverhältnis ausscheiden, zur Sicherstellung der Altersversorgung eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, wobei der bisherige Dienstherr die Lasten der Nachversicherung alleine zu tragen habe. Die freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Personen würden nicht in einer Zusatzversorgung (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL) nachversichert.
Beim Ausscheiden von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes blieben die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften zur Altersicherung erhalten, heißt es in der Unterrichtung weiter. Neben der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien die Tarifbeschäftigten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL versichert. Sie verfügten damit über eine Alterssicherung, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung auf zwei Säulen beruhe.
Der Wegfall der zweiten Säule wird den Angaben zufolge von den ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten als Kappung der Altersversorgung verstanden. Wenn die Nachteile beim freiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssytem ausgeglichen werden sollen, bestehen für den Gesetzgeber demnach verschiedene Gestaltungsoptionen.
So könne er die gegenwärtige Rechtslage unverändert lassen und damit dem "besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses" Rechnung tragen. Auch könnte die Alterssicherung für aus einem Dienstverhältnis ausgeschiedene Personen dadurch ergänzt werden, dass diese nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern zusätzlich bei der VBL nachversichert werden. Damit erhielten sie einen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung und wären insoweit den Tarifbeschäftigten gleichgestellt. Eine andere Möglichkeit zur Ergänzung der Alterssicherung könnte laut Bundesregierung "eine Kapitalisierung der Versorgungsanwartschaft und die entsprechende Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages" sein. Eine weitere Handlungsoption sei "die Einführung der Mitnahmefähigkeit von erdienten Versorgungsanwartschaften". Beamte und Soldaten würden dann "mit Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ihre erdienten beamten- beziehungsweise soldatenversorgungsrechtlichen Anwartschaften grundsätzlich behalten" und die bisherige Nachversicherung der Beschäftigungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Saskia Leuenberger
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Claudia Heine,
Sebastian Hille, Michaela Hoffmann, Michael Klein, Hans-Jürgen
Leersch, Johanna Metz, Annette Sach, Helmut Stoltenberg, Alexander
Weinlein