Berlin: (hib/STO) Wenn der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen fehlender Beitragszahlungen eines Versicherten ruht, gilt dies nach Auffassung der Bundesregierung nicht auch für mitversicherte Familienmitglieder. Dies geht aus der Antwort der Regierung ( 16/12103) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/12008) hervor.
Darin verweist die Regierung darauf, dass seit dem 1. April 2007 niemandem mehr der Versichertenschutz entzogen werden könne, "auch nicht im Falle von Beitragsrückständen". Um zu verhindern, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten von Einzelnen ausgenutzt wird, müsse "das Nichtbezahlen von Beiträgen trotz grundsätzlicher Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedes jedoch angemessen sanktioniert werden". Deshalb ruhe der Leistungsanspruch in der GKV für nicht hilfebedürftige Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Dabei sei die Regelung auch "durch weitreichende Ausnahmen insbesondere bei akuter Behandlungsbedürftigkeit in hohem Maße sozial abgefedert".
Wie die Regierung weiter erläutert, ging sie zunächst davon aus, dass sich das "Ruhen" der Leistungsansprüche des Mitglieds auch auf die seiner mitversicherten Familienangehörigen erstreckt. Die entsprechende Vorschrift stelle jedoch auf Versicherte ab, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. "Familienangehörige trifft keine Beitragspflicht, mithin können sie auch nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sein. Deshalb haben mitversicherte Familienangehörige auch im Falle von Beitragsrückständen des Mitglieds, von dem sie ihre Versicherung ableiten, einen vollen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung", stellt die Bundesregierung nun klar.
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