Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten und des Bundeskatastrophenschutzes können in Zukunft mit dem Führerschein der Klasse B auch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen fahren. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/13108) zur Fünften Änderung des Straßenverkehrsgesetzes stimmte der Bundestag am 3. Juli in geänderter Fassung ( 16/13616) zu.
Bei Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten, den technischen Hilfsdiensten und dem Katastrophenschutz stehen laut Begründung immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen.
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen ist seitdem eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Lediglich Führerscheininhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihren Führerschein gemacht hätten, könnten aufgrund des für sie geltenden Bestandschutzes auch diese Fahrzeuge mit dem bisherigen Führerschein der alten Klasse 3 fahren. Um die Einsatzfähigkeit zu erhalten, müsse der Kreis der Fahrer von Einsatzfahrzeugen erweitert werden.
Auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wurde zudem geregelt, unter welchen Bedingungen die zuständigen obersten Landesbehörden den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und den Technischen Hilfsdiensten Fahrberechtigungen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen und von 4,75 Tonnen erteilen können und dass diese nur für die Aufgabenerfüllung der Hilfsdienste genutzt werden dürfen.
Anträge der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP blieben hingegen erfolglos. Darin ging es um den erneuten Erwerb der Grundqualifikation.