Gegen Ende seiner Legislaturperiode beriet der 12. Deutsche Bundestag über das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Am Ende der Debatte am 6. September 1994 stimmten die Parlamentarier bei 571 Ja-Stimmen, 13 Gegenstimmen und einer Enthaltung den Änderungsvorschlägen zu.
Unter anderem wurde damals Artikel 3 erweitert. Der Staat sollte von nun an die Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht nur anerkennen, sondern auch "die tatsächliche Durchsetzung" dieser Gleichstellung fördern und bestehende Nachteile beseitigen. Darüber hinaus wurden in dem neu formulierten Gleichberechtigungs-Artikel ausdrücklich die Rechte von Menschen mit Behinderung festgehalten: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", schrieben die Abgeordneten in die Neufassung des Gesetzes. Auf diese Weise sollten Familien mit Behinderten unterstützt und die Integration in den Beruf vorangetrieben werden.
Außerdem wurde Artikel 20a neu eingeführt, in dem sich der Staat verpflichtet, "die natürlichen Lebensgrundlagen" zu schützen. Damit wurde der Umweltschutz ins Grundgesetz aufgenommen.
Insgesamt wurden damals rekordverdächtige 14 Artikel geändert oder eingefügt. Betroffen waren neben der Gleichberechtigung und dem Umweltschutz unter anderem auch der Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, die Neugliederung der Bundesländer Berlin und Brandenburg sowie die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Die Beschlüsse traten im November 1994 in Kraft.