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Informationen über dieses Dokument: Seitentitel: Wenn das Parlament entscheidet
Gültig ab: 13.09.2004 00:00
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Wenn das Parlament entscheidet

Der Konventsvorsitzende Valérie Giscard d'Estaing zeigt am 2. September 2003 im Europäischen Parlament die erste gedruckte EU-Verfassung.
Valérie Giscard d'Estaing stellt den Verfassungsentwurf im Europäischen Parlament vor.

Parlamentsdeutsch: Ratifizierung

Völkerrechtliche Verträge wie die kürzlich beschlossene Europäische Verfassung müssen von den Staaten ratifiziert, also genehmigt werden. Der Bundestag spielt dabei eine wichtige Rolle.

Ratifizierung bedeutet dem lateinischen Ursprung des Wortes nach „Genehmigung“. Sie ist für völkerrechtliche Verträge vorgesehen. Diese können von der Regierung oder Vertretern der Regierung mit den Delegationen anderer Staaten ausgehandelt werden. Formal geschlossen werden sie, sofern Deutschland Vertragspartner ist, dann vom Bundespräsidenten, der nach Artikel 59 des Grundgesetzes den Bund völkerrechtlich vertritt. Sofern sie vom Bundespräsidenten hierzu ermächtigt worden ist, kann allerdings auch die Bundesregierung diese völkerrechtliche Vertretungsbefugnis wahrnehmen. Doch damit derartige Verträge nach ihrer Unterzeichnung durch die nationalen Verhandlungsdelegationen auch rechtswirksam werden, müssen sie ratifiziert werden.

Ratifizierung bedeutet, dass das jeweilige Staatsoberhaupt oder ein anderes berechtigtes staatliches Organ nach erfolgter Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrages eine (zusätzliche) verbindliche Erklärung gegenüber dem internationalen Vertragspartner (oder dem Verwahrer) abgibt, dass der Vertrag völkerrechtlich bindend ist. Der Abgabe dieser Erklärung nach außen ist in der Regel ein innerstaatliches Ratifizierungsverfahren vorgelagert, das sich in Deutschland nach den Vorgaben des Grundgesetzes richtet und in bestimmten Fällen Bundestag und Bundesrat einbezieht.

Zwei Lesungen im Plenum

Artikel 59 des Grundgesetzes sieht für internationale Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen oder die die politischen Beziehungen des Bundes regeln, das heißt für Verträge von einigem politischen Gewicht, die parlamentarische Ratifizierung durch Bundestag und Bundesrat vor. Diese erfolgt beim Bundestag mittels eines in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Ratifikations- oder Zustimmungsgesetzes.

Im Rahmen dieses besonderen Gesetzgebungsverfahrens steht für die Parlamentarier in lediglich zwei Lesungen nur die Möglichkeit offen, das Gesetz als Ganzes anzunehmen oder abzulehnen. Sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen, die die genannten Kriterien des Grundgesetzes nicht erfüllen, bedürfen demgegenüber keiner Bestätigung durch ein parlamentarisches Ratifizierungsgesetz.

Ratifizierungsgesetze sind durch Bundestag und Bundesrat mehrheitlich zu beschließen. Übertragen die Verträge Hoheitsrechte auf die Europäische Union, wie dies bei der künftigen EU-Verfassung der Fall sein wird, oder betreffen sie Fragen der Verteidigung der Bundesrepublik, etwa im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Militärbündnis, so benötigen sie jeweils eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Völkerrechtliche Verträge treten in der Praxis als Übereinkünfte (zum Beispiel Übereinkommen, Rahmenübereinkommen, Abkommen) in Erscheinung. Einer der maßgeblichen völkerrechtlichen Verträge ist die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. Die unterschiedlichen Bezeichnungen von völkerrechtlichen Verträgen kennzeichnen nur Besonderheiten bei der Entstehung oder die politische beziehungsweise die sachliche Bedeutung dieser Verträge. Rechtliche Unterschiede begründen sie nicht. Bei multilateralen Verträgen, also bei Verträgen mit einer Vielzahl von Vertragspartnern, wird der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gewöhnlich an eine bestimmte Mindestzahl von Ratifikationen geknüpft.

Text: Gregor Mayntz
Foto: picture-alliance


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