Uneheliche Kinder sind unserer Tage ehelichen nicht nur gleichgestellt - sie fallen gar nicht mehr auf. Doch das war nicht immer selbstverständlich. Erst am 14. Mai 1969 beschloss der Deutsche Bundestag ein Gesetz, das uneheliche und eheliche Kinder rechtlich auf eine Stufe stellte. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1970 gab es keine Kinder "zweiter Klasse" mehr.
Durch das neue Gesetz fiel die bisher bei unehelichen Kindern übliche Vormundschaft des Jugendamtes weg. Von Geburt an bekam die Mutter die aller elterlichen Rechte zugebilligt.
Gleichzeitig wurden die Väter der unehelichen Kinder in die Pflicht genommen, indem die Unterhaltspflicht ausgebaut wurde. Auch erbrechtlich gab es einige Veränderungen. Zwar wurde das uneheliche Kind nicht Teil der Erbengemeinschaft, bekam jedoch einen Auszahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Erbes zugesprochen. Der CDU-Abgeordnete Eduard Wahl bezeichnete diese Lösung als "zu dogmatisch". Es sei nicht einzusehen, dass der Vater eines unehelichen Kindes auf die Ausbildung seines Kindes keinen Einfluss nehmen könne, das Kind aber dennoch, was das Erbrecht angehe, "Nachfolger" des Vaters sei.
Es war mehr als ein Gesetz, das vor 40 Jahren beschlossen wurde. Es war der Appell an die Bürger, Vorurteile gegenüber unehelichen Kindern abzubauen und sie als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft anzuerkennen. "Vorurteile, Unkenntnis und verklemmte Moralauffassungen" könnten aber nicht von heute auf morgen beseitigt werden, betonte damals der SPD-Abgeordnete Wolfgang Stammberger.