Grundlage für den Zahlungsbescheid, den die FDP am 2. Juli von Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) erhielt (siehe Seite 1), ist das Parteiengesetz. In diesem Gesetz wird geregelt, wie sich Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Die Parteien legen hierfür einmal im Jahr dem Bundestagspräsidenten einen Rechenschaftsbericht vor, in dem sie über die Herkunft ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen Auskunft geben. Findet der Bundestagspräsident konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten, wird diesen nachgegangen.
Verstöße gegen das Parteiengesetz werden mit dem Zweifachen, oder dem Dreieinfachen des beanstandeten Betrags geahndet. Das Parteiengesetz unterscheidet dabei zwischen Verstößen gegen das Publizitätsgebot und Verstößen gegen ein Spendenannahmeverbot. Rechtswidrig erlangte Spenden sind beispielsweise solche über 500 Euro, deren wahre Herkunft nicht feststellbar ist. Ein Verstoß gegen die Publizitätspflicht liegt unter anderem vor, wenn Spenden von mehr als 10.000 Euro pro Jahr nicht entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden.
2002 wurde das Gesetz wesentlich geändert; dabei wurden nicht zuletzt finanzielle und strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen verschärft beziehungsweise eingeführt. Für den Zahlungsbescheid an die FDP galten im Wesentlichen jedoch noch die Regelungen des alten Parteiengesetzes.