: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." So steht es in Artikel 3 des 1949 beschlossenen Grundgesetzes. Von Gleichberechtigung konnte damals allerdings noch lange keine Rede sein. Erst 1958 trat das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz in Kraft.
Doch auch in diesem Regelwerk wurden dem Mann mehr Rechte als der Frau zugesprochen - in allen wichtigen familiären Angelegenheiten behielt er das letzte Wort. Dies galt auch für die Erziehung der Kinder. So blieb das alleinige Entscheidungsrecht in Erziehungsfragen beim Vater. Und selbst für uneheliche Kinder war ein Amtsvormund und nicht die Mutter zuständig.
Diese Passagen des neuen Gesetzes behielten jedoch nicht lange ihre Gültigkeit. Am 29. Juli 1959 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die entsprechenden Paragraphen verfassungswidrig seien. "Die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde führen in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zu voller Gleichordnung von Vater und Mutter", befanden die Karlsruher Richter.
Mit dem Urteil nahm das Gericht den Vätern ihr "letztes Wort" in Sachen Kindererziehung. Sollten sich Vater und Mutter in wichtigen Fragen einmal nicht einigen können, hatten nun beide Elternteile das Recht, einen Vormundschaftsrichter anzurufen.
An der damals üblichen Rollenverteilung, nach der die Frau den Haushalt führte und der Mann arbeiten ging, änderte das Urteil aber nichts.