Beschlüsse zu GmbH-Recht und Kapitalbeteiligungen
Der Wirtschaftsstandort Deutschland braucht Ideen und Gründergeist - aber er braucht auch Rahmenbedingungen, die beides fördern. Das betonte zuletzt die Expertenkommission der Bundesregierung in ihrem aktuellen Gutachten zu Forschung und Innovation. Darin mahnten die Wissenschaftler, die Politik könne mehr tun, um Hemmnisse für wachstumsorientierte Gründungen und ihre Finanzierung abzubauen. Gerade die Bedingungen für Beteiligungskapital müssten unbedingt verbessert werden, empfahlen die Experten.
Nun hat der Bundestag am 26. und 27. Juni 2008 drei
Gesetzentwürfe verabschiedet, mit denen insbesondere junge und
mittelständische Unternehmen gestärkt und GmbH-Gründungen
erleichtert werden sollen.
Einer der Eckpfeiler dieser Reformvorhaben ist die Modernisierung des GmbH-Rechts: Damit möchte die Bundesregierung die Gründung von "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" beschleunigen (16/6140). Zuletzt waren immer mehr mittelständische Unternehmen als "Limited-Gesellschaften" nach britischem Recht gegründet worden. Die Gründung eines solchen Limited war bislang einfacher und erforderte weniger Stammkapital als die GmbH-Gründung.
Das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" außerdem darauf ab, Insolvenzbetrug zu erschweren. Statt Briefkastenadressen im Ausland müssen im Handelsregister nachprüfbare Geschäftsadressen in Deutschland eingetragen werden.
Eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses war am 26. Juni 2008 vom Parlament angenommen worden ( 16/9737). Anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, wird die Erfordernis eines Mindeststammkapitals eines GmbH in Höhe von 25.000 Euro künftig beibehalten. Die Regierung hatte das Stammkapital urspünglich auf 10.000 Euro absenken wollen.
Mit dem zweiten Reformvorhaben, dem "Gesetz zur Modernisierung
der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen"
(16/6311), will die Regierung
Beteiligungsgesellschaften fördern. Den Kern des neuen
Gesetzes bildet ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz, das es
jungen Unternehmern durch steuerliche Vergünstigungen
erleichtern soll, Investoren zu gewinnen. Es gelten allerdings
Einschränkungen: Nur wenn das Unternehmen jünger als zehn
Jahre ist, nicht länger als drei Jahre an der Börse und
über nicht mehr als 20 Millionen Euro verfügt, kann die
Beteiligungsgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit werden. Die
Bundesregierung reagiert mit diesem Gesetzesvorhaben auf die
bislang mangelnden Risikokapital-Investitionen in frühen
Unternehmensphasen.
Mit dem vierten Reformvorhaben, dem so genannten Risikobegrenzungsgesetz (16/7438), möchte die Bundesregierung Unternehmen besser vor "unerwünschten Aktivitäten von Finanzinvestoren" - etwa Übernahmen durch Private-Equity-Firmen und Hedge-Fonds - schützen. Aktionäre sollen künftig die Herkunft ihrer Mittel offen legen müssen, wenn sie mindestens zehn Prozent der Anteile an einem Unternehmen gekauft haben. Zudem sollen Investoren ihre Identität im Aktienregister nicht mehr hinter Treuhändern oder Depotbanken verstecken können.
Das Gesetz richtet sich auch gegen die Praxis, dass Banken immer öfter Kreditforderungen, insbesondere Hypothekendarlehen, an Finanzinvestoren verkaufen. Wie dies verhindert werden soll, regelt das Risikobegrenzungsgesetz im Einzelnen noch nicht. Doch hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bereits weitere Maßnahmen angekündigt, mit denen Kreditnehmer besser geschützt werden sollen. Diese sollen später in das Risikobegrenzungsgesetz aufgenommen werden: So sollen künftig Kreditnehmer frühzeitig informiert werden, wenn ihr Kredit verkauft wird. Auch sollen Grundstückskredite erst dann kündbar sein, wenn der Zahlungsrückstand einen "gewissen Prozentsatz" erreicht.
Die Opposition fordert unter anderem, dass Kreditnehmer einem Verkauf ihres Darlehens vorher zustimmen müssen - oder zumindest bei Abschluss eines Kredits darüber informiert werden, dass er verkauft werden könnte. Die Regierung plant zudem, Kreditinstitute dazu zu verpflichten, künftig auch Darlehen anzubieten, die nicht veräußert werden dürfen.