Rechtsausschuss hörte Experten zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen unterstützt im Wesentlichen die rechtspolitischen Ziele bei der Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies machte deren Vertreter Manfred Westphal in einer Anhörung des Rechtsausschusses am 23. März 2009 deutlich. Er war zusammen mit weiteren Sachverständigen eingeladen worden, um unter anderem zur Neufassung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie Stellung zu nehmen.
Die Bundesregierung hatte hierzu einen Gesetzentwurf (
16/11643) vorgelegt. Rechtsanwalt
Carsten Föhlisch, Justiziar und Prokurist der
„Trusted Shops GmbH“ aus Köln, meinte, der Entwurf
sei mit Blick auf die Neuordnung der Vorschriften über das
Widerrufs- und Rückgaberecht „ganz
überwiegend“ gelungen und ausdrücklich zu
begrüßen.
Manfred Westphal (Verbraucherzentralen) sprach sich aber gegen die Forderung des Bundesrates aus, eine zeitlich begrenzte Widerrufsfrist von drei Monaten bei fehlender oder irreführender Belehrung einzuführen. Der Gesetzgeber habe für die Fälle der nicht ordnungsgemäßen Belehrung das Erlöschen der Widerrufsfrist ausdrücklich ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Dr. Rainer A. Siedler, der den in
Berlin ansässigen Zentralen Kreditausschuss der deutschen
Banken vertrat, forderte, die auf Tilgungsersatzinstrumente
erbrachten Ansparleistungen auch zukünftig aus der Berechnung
des effektiven Jahreszinses auszuklammern. Dies sei nicht nur
für die Kreditwirtschaft, sondern auch für Bausparkassen
und Versicherungen von grundlegender Bedeutung.
Dirk Schlochtermeyer, Leiter Kapitalanlagen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., zeigte sich unzufrieden damit, dass die Verbraucherkreditrichtlinie ausschließlich Effektivzinsvorschriften bei Verbraucherkrediten vorsieht. Immobiliendarlehen seien durch die Richtlinie gerade nicht geregelt.
Eine Ausweitung der in der Richtlinie bewusst
verbraucherkreditspezifisch ausgestalteten Effektivzinsvorschrift
auf Immobilienkredite lehne die Versicherungswirtschaft daher ab,
so der Experte.
Prof. Dr. Jan Schürnbrand vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg bezeichnete die Verbraucherkreditrichtlinie „von handwerklich sehr begrenzter Qualität“. Sie enthalte auch inhaltlich viele kritikwürdige Regelungen. Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wiederum sei in dem Regierungsentwurf insgesamt gut gelungen.
Prof. Dr. Udo Reifner vom Institut für
Finanzdienstleistungen aus Hamburg meinte, der Gesetzentwurf gebe
keine Antwort auf die aktuelle weltweite Finanzmarktkrise.
Stattdessen ersetze er den Verbraucherschutz gegen
Überschuldung und Übervorteilung durch eine
„Verbraucherinformationsflut“.
Die darin gegebenen Definitionen würden bei Wucher, Verzug,
Kündigung, Vorfälligkeit und Umschuldung den
zivilrechtlichen Schuldnerschutz wesentlich aushöhlen und
damit mehr notleidende Kredite produzieren, so der
Sachverständige.