Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Die Aufgaben des sogenannten 1. Ausschusses unterteilen sich im Wesentlichen in drei Bereiche: Wahlprüfung, Immunitätsangelegenheiten und Geschäftsordnungsfragen.
Die Überprüfung der Wahlen zum Deutschen Bundestag ist nach Artikel 41 Grundgesetz Aufgabe des Parlaments. Außerdem ist der Bundestag für die Prüfung der Wahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments zuständig. Seine Entscheidung wird durch den Ausschuss in seiner Funktion als Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Jeder Wahlberechtigte kann die Wahlvorbereitung, die Wahldurchführung und die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Nach einer Bundestagswahl gehen erfahrungsgemäß zahlreiche Wahleinsprüche ein. Diese werden vom Wahlprüfungsausschuss überprüft und in Beschlussempfehlungen dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Die zweite Aufgabe knüpft an die verfassungsrechtlich verankerte Immunität an. So kann ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, sofern er nicht bei Tatbegehung oder am folgenden Tag festgenommen wird. Außerdem ist jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten genehmigungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund genehmigt der Bundestag seit langem für die Dauer einer Wahlperiode generell die Durchführung von Ermittlungsverfahren mit Ausnahme solcher wegen politischer Beleidigungen unter der Voraussetzung, dass die Staatsanwaltschaften den Bundestag über ihre entsprechende Absicht unterrichten. Derartige Unterrichtungen, die frühestens 48 Stunden nach Zugang beim Bundestagspräsidenten die Ermittlungen freigeben, werden in der nächsten Ausschusssitzung erörtert, ohne dass Beschlüsse gefasst werden müssten. Will eine Staatsanwaltschaft die Wohnung oder das Büro eines Abgeordneten durchsuchen, um Beweismittel aufzufinden, oder will sie nach Abschluss der Ermittlungen einen Abgeordneten vor Gericht anklagen, muss dies ausdrücklich durch den Bundestag auf Vorschlag des 1. Ausschusses genehmigt werden. Diese Genehmigung wird – von politischen Beleidigungen abgesehen – in aller Regel erteilt. In weniger gewichtigen Fällen, insbesondere bei Verkehrsdelikten, kann der 1. Ausschuss für den Bundestag im Wege einer sog. Vorentscheidung die Genehmigung erteilen.
Als Geschäftsordnungsausschuss hat sich der 1. Ausschuss mit Zweifelsfragen bei der Anwendung der geltenden Geschäftsordnung insbesondere im Plenum oder in den Ausschüssen zu befassen und durch Auslegungsentscheidungen eine Konfliktlösung für künftige Streitfälle zu ermöglichen. Daneben berät der 1. Ausschuss über Vorschläge und Änderungsanträge zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, um diese an neue Sachlagen anzupassen, sowie über alle Gesetzentwürfe und sonstigen Initiativen, die die Rechtsstellung der Abgeordneten oder den Status des Bundestages sowie seiner Organe und Gremien in vielfältiger Hinsicht, z.B. im Verhältnis zur Regierung oder im Rahmen der fortschreitenden europäischen Integration, betreffen. Im Rahmen dieser Zuständigkeit besitzt er gemäß § 128 der Geschäftsordnung sogar das Initiativrecht. Durch seine Federführung in Geschäftsordnungsangelegenheiten beeinflusst der Ausschuss die Arbeitsweise und den Arbeitsablauf im Deutschen Bundestag und arbeitet mit dem Ältestenrat, der für die Planung und Steuerung der Tätigkeit des Bundestages zuständig ist, und den Geschäftsführungen der Bundestagsfraktionen zusammen. Diese Zusammenarbeit spiegelt sich auch in der Zusammensetzung des 1. Ausschusses, da mehrere Mitglieder zugleich dem Ältestenrat angehören bzw. Aufgaben eines Parlamentarischen Geschäftsführers in ihrer Fraktion wahrnehmen.
Darüber hinaus ist der Ausschuss gemäß § 44c des Abgeordnetengesetzes auch zuständig für die Überprüfung von Abgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR. Jeder Abgeordnete kann eine derartige Überprüfung beantragen; bei entsprechenden Anhaltspunkten kann aber auch der Ausschuss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens beschließen. Über das Ergebnis einer Überprüfung werden dem Bundestag Berichte erstattet, wobei die Feststellung einer Stasi-Verstrickung einer Zwei-Drittel-Mehrheit im 1. Ausschuss bedarf.
Der 1. Ausschuss hat in der 17. Wahlperiode 13 Mitglieder, die von den Fraktionen nach Proporz benannt werden. Seine Funktion als Wahlprüfungsausschuss üben jedoch gemäß § 3 des Wahlprüfungsgesetzes neun Mitglieder aus, die vom Plenum direkt gewählt wurden.
Stand: 22.12.2009