der Deutsch-Amerikanischen Vereinigung der Parlamentsmitarbeiter/-innen
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Amerikanische
Vereinigung der Parlamentsmitarbeiter/-innen“ (DAVP).
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung kann sie in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2
Ziel
(1) Die Vereinigung setzt sich zum Ziel, berufliche und
persönliche Kontakte zwischen den Mitarbeiter/-innen des
Deutschen Bundestages bzw. des Bundesrates und des US-Congress zu
fördern, den Austausch von Informationen zur parlamentarischen
Arbeit zu erleichtern sowie das Verständnis für
Politikund Gesellschaft des jeweils anderen Landes zu vertiefen und
auf diese Weise zurEntwicklung der deutsch-amerikanischen
Beziehungen und zur Völkerverständigung
beizutragen.
(2) Sie verwirklicht dieses Ziel insbesondere durch:
- die Sammlung und den Austausch von Informationen, die zum
demokratisch-parlamentarischen Verständnis beitragen,
- die Vorbereitung und Begleitung von Austauschprogrammen zwischen
Mitarbeiter/-innen des US-Congress und dem Deutschen Bundestag bzw.
dem Bundesrat sowie die Auswertung ihrer Ergebnisse,
- die Durchführung von staats- und berufspolitischen
Bildungsseminaren,
- die Förderung der Kenntnis von Geschichte und Kultur des
Partnerlandes,
- und die Pflege von Beziehungen zu gleichartigen Vereinigungen im
In- und Ausland.
Dazu sollen u. a. dienen:
- Vorträge, Gesprächs- und Arbeitskreise, Kolloquien,
Tagungen u.s.w.
- Beiträge in Publikationen und Förderung von
Publikationen.
(3) Die Vereinigung strebt zur Erfüllung ihrer Ziele die
Zusammenarbeit mit ihrer
amerikanischen Partnerorganisation im US-Congress an.
§ 3
Zwecke
(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur zu
satzungsgemäßen Zwecken und insbesondere weder für
die unmittelbare noch für die mittelbare Förderung
politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder dürfen
keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung können Beschäftigte des
Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Fraktionen und von Abgeordneten des Deutschen
Bundestages werden, die die Ziele der Vereinigung
unterstützen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er wird mit Annahme der Erklärung
durch den Vorstand wirksam.
(3) Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens, die sich in herausragender Weise um die Erreichung der
satzungsgemäßen Ziele der Vereinigung verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines
jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließen und seine
Höhe festlegen.
(2) Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, so ist er im ersten Quartal
eines Jahres zu zahlen. Die Pflicht eines neuen Mitglieds zur
Beitragszahlung wird spätestens mit dem Ersten des Monats
begründet, in dem der Beitritt wirksam wurde. In besonderen
Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder
von dessen Erhebung absehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus der Vereinigung kann jederzeit mit Wirkung zum
Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach
Anhörung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit
Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 7
Organe
Organe der Vereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. Hierzu sind die Mitglieder mindestens 14 Tage
vorher durch den/die Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen. Die Übermittlung der Einladung durch
Telefax oder E-Mail ist ausreichend.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der
gleichen Form innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand und
beschließt über alle nicht dem Vorstand
übertragenen Angelegenheiten.
(4) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer. Sie
nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands sowie auf Grund des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Jahresabrechnung
entgegen und entscheidet über die Entlastung des
Vorstands.
(5) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Fall der
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei
Beschlüssen über die Verleihung von
Ehrenmitgliedschaften, über die Änderung der Satzung oder
über die Auflösung der Vereinigung ist eine
Stimmenmehrheit von Zwei-Drittel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(6) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens
fünf Tage vor deren Zusammentritt beim Vorstand mit kurzer
Begründung einzureichen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister(in)
- sowie bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen
erfolgen in geheimer Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, wird der Vorstand durch
Nachwahl ergänzt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 10
Geschäftsführung – Vertretung nach
außen
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe
der Satzung sowie der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(2) Er überwacht die Mittelverwendung und beschließt
über besondere Ausgaben.
(3) Nach außen wird die Vereinigung durch den Vorsitzenden
und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch drei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Für die nach §§ 67 und 71 BGB erforderlichen
Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister gilt der/die
Vorsitzende als bevollmächtigt, die übrigen
Vorstandsmitglieder zu vertreten.
(5) Der Vorstand ist befugt, gesetzlich bedingte und der
Vereinigung auferlegte Änderungen der Satzung mit der Mehrheit
von Drei-Viertel seiner satzungsmäßigen Mitglieder zu
beschließen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung ist
darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 11
Leitung von Sitzungen - Protokollführung
(1) Sitzungen von Organen der Vereinigung werden vom Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten
Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Beschlüsse werden durch einen damit beauftragten
Protokollführer protokolliert und vom Sitzungsleiter
unterzeichnet.
§ 12
Haftung
(1) Die Haftung ist der Höhe nach auf das Vermögen der
Vereinigung beschränkt.
(2) Für aus der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen etwa
entstehende Schäden oder Sachverluste haftet die Vereinigung
den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 13
Auflösung
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur eine
Mitgliederversammlung, zu der einen Monat vorher eingeladen wurde,
beschließen.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss spätestens bei der
Einladung schriftlich gestellt und begründet worden
sein.
(3) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt ein etwa vorhandenes Vermögen an
eine gemeinnützige Organisation oder Einrichtung, die sich die
Förderung der deutsch-amerikanischen Beziehungen zum Ziel
gesetzt hat. Sie hat das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14
Übergangsvorschrift
Auf der Gründungsversammlung am 6. November 2008 ist ein
geschäftsführender Vorstand bestimmt worden. Bei der
ersten ordentlichen Mitgliederversammlung der Vereinigung, die bis
spätestens sechs Monate nach Gründung zu erfolgen hat,
wird ein ordentlicher Vorstand gemäß § 9
gewählt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 6. November
2008 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.