Die Euthanasie oder die Kunst den Tod zu erleichtern - so lautet der Titel eines Buches, das 1835 in Berlin erschien. Es stammt aus der Feder von Karl Ludwig Klohss, "der Medizin und Chirurgie Doctor, Land-Physikus und praktischer Arzt zu Zerbst". Im Text entwickelt Klohss, was er selbst eine "Lehre der Euthanasie" nennt - mit sechs zentralen Punkten. Diese umfassen die sichere Todesfeststellung samt ordentlichem Begräbnis, ein angenehmes Sterbeambiente und die effektive Schmerzbekämpfung. Auch der "Trost der Religion" solle gewährleistet sein. Die erste Forderung aber lautet: "Dahin strebe, die Menschen nicht vor der Zeit und so viel wie möglich am natürlichen Tode im engern Sinne sterben zu lassen." 1
Das Euthanasieverständnis, das Klohss formuliert, schließt Tötungshandlungen eindeutig aus. Klohss verweist auch auf die bekannten Sätze des berühmten Mediziners Christoph Wilhelm Hufeland: Töteten die Ärzte, so würden sie "die gefährlichste Menschenklasse im Staate, die gefährlichsten Giftmischer", vor denen man nichts sichern könne. 2
Hufeland und Klohss stehen für die Position der "Euthanasia medica" 3 - einer Bewegung aufgeklärter Ärzte, die seit Ende des 18. Jahrhunderts das Sterben erleichtern, Schmerzen und Todesangst durch Medikamente oder auch durch die Gabe von Opium lindern wollen. Tötungshandlungen werden in dieser Zeit nicht nur von Ärzten ethisch verworfen, sondern auch das Allgemeine Preußische Landrecht (ALR) von 1794 ist eindeutig: "Wer einen Andern auf dessen Verlangen tödtet, oder ihm zum Selbstmorde behülflich ist, hat 6 bis 10jährige, und bei einem überwiegenden Verdachte, den Wunsch nach dem Tode bei einen Getödten selbst veranlaßt zu haben, lebenswierige Festungs- oder Zuchthausstrafe verwirkt", heißt es in Paragraph 834.
Der Geist der "Euthanasia medica" - also einer Hilfe beim Sterben ohne aktive Tötungshandlung - bleibt bis Mitte des 19. Jahrhunderts diskursbestimmend.
Der Gedanke an ein staatlich, das heißt durch ein gesetzliches Verfahren, institutionalisiertes Angebot einer Hilfe nicht im, sondern zum Sterben - einer Sterbehilfe (die innerhalb oder außerhalb der Medizin) in bestimmten Standardsituationen regulär verordnet und vollstreckt oder aber privat nachgefragt werden kann - ist also eine junge Errungenschaft. Aktive Sterbehilfe unter staatlicher Ägide setzt den modernen Rechtsstaat und eine professionalisierte Wohlfahrtsmedizin voraus.
Ein relevanter öffentlicher Diskurs über "Tötung auf Verlangen" oder "Suizidbeihilfe" durch Ärzte oder Laien entsteht kurz vor Ende des 19. Jahrhunderts. Ältere, malthusianische Motive (die Schwachen sind eine ökonomische Belastung) und jüngere, eugenische Motive (bestimmte Individuen sind erbbiologisch unerwünscht) mischen sich. Es entstehen sozialplanerische Konzepte, die Kranke und Behinderte als Hindernis auf dem Weg zur gesundheitspolitisch optimierten Gesellschaft betrachten. Nicht erst im Nationalsozialismus, sondern bereits am Ende des 19. Jahrhunderts werden so das individuelle Verlangen eines Lebensmüden nach Hilfe zur Lebensverkürzung genauso thematisiert wie die Kostenlasten des Gesundheitssystems. Der entstehende Sterbehilfediskurs hat so von Beginn an ein doppeltes Gesicht: Zum einen prägt ihn eine neue Rhetorik der individuellen Freiheit, die eine Tötungsbeihilfe als Mitleidsakt oder Freundschaftsdienst umschreibt. Zum anderen prägt ihn das Thema der gesellschaftlichen Notwendigkeit: Eine Belastung der Gesunden durch Alte und Kranke soll "in Grenzen" gehalten werden. Der Diskurs verbindet die Idee moralisch-ethischer "Autonomie" zum Tod mit einer Logik des Gemeinnutzens und der strikten sozialen Steuerung. In der Rechtsentwicklung der modernen Sterbehilfe lassen sich drei relevante Phasen unterscheiden: die Phase des Beginns einer Debatte der Verrechtlichung um 1900, eine staatsrassistische Phase von den 1920er Jahren bis zum Ende des zweiten Weltkriegs und eine liberale Phase von den 1960er Jahren bis heute.
Symptomatisch für das Profil des modernen Sterbehilfediskurses ist die 1895 erschienene Programmschrift Das Recht auf den Tod des Göttinger Wirtschaftsstudenten Adolf Jost. Wie Georg Simmels Einleitung in die Moralwissenschaft (1893) sowie Ernst Haeckels Lebenswunder (1904) kann Josts Schrift zu den Gewährstexten einer neuen Autonomiefigur gezählt werden: einer "Autonomie" im Sterben, die genau darin bestehen soll, dass nicht etwa ich mich selbst umbringe, sondern mein Wille sich genau darin realisieren soll, dass jemand anderes - eine "dritte Hand" - an mir die tödliche Handlung vollbringt.
Jost greift mit seiner Schrift einen "starren Punkt in unseren moralischen und sozialen Anschauungen" an. 4 Die Religion, der Staat und die öffentliche Meinung werden für die Stagnation hinsichtlich des Sterbens und des Todes verantwortlich gemacht. Man werde, so Jost, durch "moralische Pression" gezwungen, "sein Leben selbst unter den trostlosesten Verhältnissen bis zu einem vielleicht qualvollen Ende fortzuschleppen." Das "Recht, zu sterben" werde hart bestraft, während auf der anderen Seite Staat, Gesellschaft und Religion im Kriegsfall wie auch bei der Todesstrafe davon ausgingen, dass es eine "Pflicht zu sterben geben soll". Gerade für geistig unheilbar Kranke sei "der Tod oft in noch höherem Maße eine Wohlthat, als für den physisch Kranken." 5 Man sage zwar, dass "sich der geistig Kranke oft recht wohl befinde, daß er zwar nutzlos sei für seine Umgebung, was aber seine Person anlange, ein verhältnismäßig ruhiges und glückliches Dasein führen könne." Es gebe doch aber eine "nennenswerthe Zahl" geistig Behinderter, die unglücklich seien. Das "einfache, natürliche Mitleid", folgert Jost, müsse hier schon zur Anerkennung des "Rechtes auf den Tod" führen. 6
In Josts Schrift spiegeln sich jedoch vor allem ökonomische Argumente des Aufwandes der Pflege schwer Kranker und der (finanziellen wie seelischen) Belastung, die den Angehörigen und der Gesellschaft hier entstünden. "Der Kranke konsumiert eine beträchtliche Menge materieller Werthe, mehr als der gesunde Mensch. Einer von ihnen, oder wenigstens mehrere zusammen absorbieren die Arbeitskraft mehrerer Leute, die sie zu pflegen und zu warten haben, sie verbrauchen Nahrung und Arzneien." 7 Dieser ökonomischen Evaluation stellt Jost Überlegungen zum "Lebenswert" zur Seite: "Der Werth des menschlichen Lebens" könne "nicht bloß Null, sondern auch negativ werden, wenn die Schmerzen so groß sind, wie es in der Todeskrankheit der Fall zu sein pflegt." 8Der Tod sei dann besser als das Leben.
Jost will die Tötungserlaubnis für Kranke und Schwache einerseits von der Diagnose eines oder einiger Ärzte abhängig machen und andererseits von der Zustimmung des Patienten selbst - hiermit zeichnen sich bereits die auch heute noch geltenden zentralen Kriterien für die aktive Sterbehilfe ab. Es geht Jost aber explizit nicht nur um ein "Mehr" an Privatautonomie für das Individuum, sondern um eine soziale Reformstrategie. Sei nicht "vom Standpunkt der Wohlfahrt der menschlichen Gesellschaft aus" ein Recht auf den Tod anzuerkennen? Im Vordergrund steht damit eine Moral des sozialen Nutzens. Das Recht auf den Tod soll vor allem der sozialen Wohlfahrt dienen, und das geforderte "Recht" ist nicht zuletzt ein Recht der Gesellschaft auf den Tod des Einzelnen. Nicht nur das autonome Individuum steht also am Beginn des Sterbehilfediskurses, sondern und untrennbar geht es auch um die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Gesellschaft, die knappe Ressourcen zu rationieren hat.
Die Jostschen Sterbehilfeargumente werden kurz nach der Jahrhundertwende unter anderem in dem von dem Biologen Ernst Haeckel und dem Arzt Auguste Forel gegründeten Deutschen Monistenbund wieder aufgegriffen. In den Diskussionskontexten der nicht zuletzt eugenisch geprägten Vereinigung entsteht 1913 der erste komplette Gesetzentwurf zur Sterbehilfe. Der von Roland Gerkan, Mitglied des Monistenbundes, verantwortete Text hebt hervor, dass der Sterbewillige einzuwilligen habe und dass Ärzte am Tötungsakt beteiligt sein sollen. In Grundzügen ähnelt er den heute gültigen Regelungen in den Niederlanden und Belgien. Im parlamentarischen Raum blieb er weitgehend ohne Resonanz.
Die Erfahrungen des Ersten Weltkriegs beeinflussen den europäischen Sterbehilfediskurs in den 1920er bis in die 1940er Jahre maßgeblich. Sie schieben zunächst die ökonomische Seite des Diskurses in den Vordergrund. Das ist nicht zuletzt auf die Kriegserfahrungen selbst zurückzuführen, wie Heinz Faulstich in seiner bedeutenden Studie über "Hungersterben in der Psychiatrie 1914 - 1949" 9 nachgewiesen hat. In der Psychiatrie nach dem Ersten Weltkrieg gab es offenbar einen weitgehenden Konsens darüber, dass es Situationen gebe, in denen das Wohl und Wehe der Starken das Lebensrecht der Schwachen außer Kraft setzt. 10 Diese "Wandlung des Humanitätsbegriffs" spiegelt sich gleichzeitig auch in den rechtspolitischen Debatten der jungen, politisch zerrissenen Weimarer Republik wider.
In ihrer Schrift "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens" greifen Karl Binding und Alfred Hoche 1920 den Sterbehilfediskurs wieder auf. Der Strafrechtler Binding stellt zu Beginn seiner "rechtlichen Ausführung" zum Thema die Frage: "Soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach heutigem Rechte - vom Notstand abgesehen -, auf die Selbsttötung des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem Umfange?" 11 Für so genannte "Hauptmenschen" - als Beispiel dienen Arbeiter in der Montanindustrie - will Binding zwar die "Beihilfe zum Suizid" und die "Tötung auf Verlangen" weiterhin unter Strafe gestellt wissen. Aber angesichts der soldatischen Opfer, die der Erste Weltkrieg forderte und die in zivilen Zeiten beispielsweise eben Arbeiter in der Montanindustrie tagtäglich erbrächten, hält er die Pflege von "Nebenmenschen" in Heimen und Anstalten nicht mehr für gesellschaftlich gerechtfertigt.
Während die Mehrheit der Psychiater und Anstaltsärzte nach dem Ersten Weltkrieg offenbar nicht sehr weit von den Positionen Bindings und seines Ko-Autors, des Ökonomen Alfred Hoche, entfernt ist, stoßen ihre rechtspolitischen Vorschläge bei der Mehrheit der praktischen Ärzte auf Widerstand. 12 Der Deutsche Ärztetag 1921 in Karlsruhe lehnt einen an Binding und Hoche anknüpfenden Antrag zur "gesetzlichen Freigabe" der "Vernichtung lebensunwerten Lebens" nahezu einstimmig ab. 13 Das Thema bleibt jedoch auf der politischen Agenda. Das NS-Regime leitet nach der Machtübernahme 1933 umgehend erste Schritte zu einer Reform des Strafrechts ein. Ziel ist es, Tötungen durch Ärzte möglich zu machen. Im September 1933 erscheint die so genannte "Preußische Denkschrift", verantwortet vom Preußischen Justizminister, dem Nationalsozialisten Hans Kerrl. In diesem Text wird eine mildere Bestrafung für Tötung auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen als bei der "gemeinen Tötung" gefordert. Die Sterbehilfe ("Euthanasie") erscheint erneut als Unterart der Tötung auf Verlangen und wird als "wunschgemäße Beförderung des Sterbens eines hoffnungslos Leidenden durch ein todbringendes Mittel zur Verkürzung der Qual" definiert. 14 Gefordert wird ein ärztliches Tötungsprivileg: Schreite jemand ohne ausreichende Sachkenntnis über Art und Grad einer Erkrankung zur Tat, so sei das zu sanktionieren - jedoch nicht, wenn die Person, die Sterbehilfe leiste, zur Beurteilung der Krankheitslage fähig sei. Zur Sicherheit solle stets das Gutachten zweier beamteter Ärzte eingeholt werden. Im Zusammenhang mit Geistigbehinderten ist in der Denkschrift - darin kehrt die Wortwahl von Binding und Hoche wieder - nicht mehr von Tötung, sondern von "Ausschaltung" oder von "Vernichtung" die Rede.
Die "preußische Denkschrift" findet auch in die Beratungen der amtlichen Strafrechtskommission Eingang, die nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten unter dem Vorsitz von Justizminister Franz Gürtner ab November 1933 das Strafrecht reformieren soll. Nur im Hinblick auf die Tötung auf Verlangen weicht die endgültige Position der Strafrechtskommission von der Linie der Denkschrift ab. Nach dem Vorschlag der Kommission sollte der Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216) entfallen, denn die milde Behandlung dieses beruhe auf einer "individualistischen Einstellung" des bisherigen Rechts. Jedes Mitglied der Volksgemeinschaft habe aber die Pflicht, der Gemeinschaft bis zum letzten zu dienen, und dürfe sich dem nicht feige durch Suizid oder "verlangte" Tötung entziehen. Insgesamt setzt die Kommission eher auf vorbeugende Eugenik als auf Tötung.
Unabhängig von den Beratungen einer in gewisser Weise immer noch "rechtsstaatlich gebundenen juristischen Fachdiskussion" 15 fassen schon bald nach der Machtübernahme einflussreiche Nationalsozialisten die "Vernichtung lebensunwerten Lebens" ins Auge. So soll Reichsärzteführer Gerhard Wagner nach Aussage von Karl Brandt, zu dieser Zeit "Begleitarzt" Adolf Hitlers, auf dem Reichsparteitag der NSDAP 1935 den "Führer" auf die Möglichkeit der "Euthanasie" hingewiesen haben. 1939, als im Umfeld Hitlers klar ist, dass alles auf einen Krieg hinauslief, wird als erste einer ganzen Reihe von Euthanasieaktionen die so genannte "Kindereuthanasie" eingeleitet. Wann genau die Planungen für die Tötungen der Kinder in Gang gesetzt wurden, ist bis heute offen. Klar ist jedoch, dass vorbereitende Maßnahmen bereits vor dem 18. August 1939 beginnen, dem Tag, an dem ein streng vertraulicher Runderlass des Reichsministeriums des Inneren an Hebammen, Ärzte in Entbindungsanstalten und geburtshilflichen Abteilungen von Krankenhäusern und Allgemeinärzte ergeht. Zur "Klärung wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiete der angeborenen Mißbildung und der geistigen Unterentwicklung" 16 sollen Kinder mit angeborenen Behinderungen gemeldet werden. Etwa 20 000 Kinder werden anschließend für die Tötung ausgesucht. 5 000 bis 8 000 von ihnen wurden bis zum Kriegsende ermordet. Der Kindereuthanasie folgte die so genannte "Erwachsenen-Euthanasie".
Nach gültigem Recht bleiben während der NS-Zeit trotz vieler Regelungsentwürfe sowohl die Tötung auf Verlangen als auch die "Vernichtung lebensunwerten Lebens" strafbar. Noch in der 12. Auflage eines Kommentars zum RStGB, der 1943/44 erschien, heißt es: "Ein Recht auf Sterbehilfe (...) ist nach dem geltenden Recht weder dem Arzt noch sonst einer Person zuzubilligen (...) Andere Arten von Vernichtung lebensunwerten Lebens, z.B. die Tötung unheilbar Blödsinniger, könnten erst recht nur durch Änderung der Gesetzgebung straffrei werden." 17
Hitler hatte bereits 1929 angeordnet, dass die "Gewährung des Gnadentodes" in alleiniger Zuständigkeit der Kanzlei des Führers als "Geheime Reichssache" 18 zu bearbeiten sei. Dennoch weiß vor allem die Bevölkerung in der Umgebung der Vernichtungszentren bald relativ genau, was geschieht. Voll ankommende und leer abfahrende Busse sprechen genau wie die rauchenden Schornsteine der Verbrennungsöfen eine deutliche Sprache. Am 3. August 1941 hält Bischof Clemens August Graf von Galen eine Protestpredigt gegen die Euthanasie. Dies und eine registrierte "allgemeine Unruhe" in der Bevölkerung führen dazu, dass die Euthanasieaktionen am 24. August 1941 aller Wahrscheinlichkeit nach von Hitler selbst gestoppt werden. 19 Gleichwohl sind zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 100 000 Menschen Opfer der Euthanasieaktionen und des systematischen "Hungersterbens" in den Anstalten geworden.
Nach Kriegsende und Kapitulation sind in Deutschland kaum Publikationen zum Thema "Sterbehilfe und Recht" zu finden. Auf dem Konstanzer Juristentag 1947 wird gefordert, dass über eine "echte Euthanasie" 20in Deutschland nie wieder diskutiert werden dürfe.
Erst Anfang der 1970er Jahre beginnt in Europa eine dritte Phase der Diskussion über Sterbehilfe, in welcher nun die Niederlande für Europa die Vorreiterrolle einer durch das Medizinsystem kontrollierten Tötung auf Verlangen übernehmen.
Der niederländische Weg der Legalisierung stilisiert die Sterbehilfe als Therapie, bewegt sich also im Medikalisierungs-Paradigma und setzt dabei auf "Patientenautonomie". Der Präzedenzfall für eine lange Phase der Duldung von medizinischen Tötungen ist ein Prozess wegen "Tötung auf Verlangen" (Art. 293) gegen die Ärztin Gertrude Postma im Februar 1973. Sie hatte ihre Mutter getötet, wurde am Ende jedoch lediglich zu einer "symbolischen" Strafe von einer Woche Haft auf Bewährung verurteilt. Das milde Urteil wird damit begründet, die Mutter habe in einem irreversiblen Krankheitszustand ausdrücklich den Tod verlangt und es habe keine therapeutischen Alternativen mehr gegeben. Der Fall wurde als menschliches Drama in den Massenmedien ausführlich erörtert und führte zur Gründung der niederländischen Euthanasievereinigung NVVE (heute NVVL). Heute gilt der Postma-Fall als entscheidender Schritt zur Durchsetzung der Euthanasie in der niederländischen Gesellschaft.
Nur wenige Wochen später wurde ein "Euthanasie-Bericht" des niederländischen "Gesundheitsrates" - einer von der Regierung bestellten Sachverständigen-Kommission - veröffentlicht, der ebenfalls die Euthanasie nicht mehr grundsätzlich ablehnt und eine neue Rechtslage für Fälle von Patiententötung fordert. 21 Ein Arzt, der die Strafrechtsparagraphen 293 (Tötung auf Verlangen) und 294 (Beihilfe zum Suizid) verletze, solle das Recht haben, Rechtfertigungsgründe vorzutragen, die zu einer Aussetzung der Strafverfolgung führen. Der Paradigmenwechsel, der sich in der Euthanasiefrage mit dieser neuen Normierung vollzieht, wird durch die Kommission ausdrücklich vermerkt: Bis vor kurzem sei Euthanasie in der niederländischen medizinischen Welt zwar für unzulässig gehalten worden, vor allem aufgrund der absoluten Achtung des menschlichen Lebens. Nun aber fragten Gesellschaft, Ärzte, Familie und Patienten bzw. deren gesetzliche Vertreter nach der Möglichkeit der Euthanasie. Der Gesundheitsrat hält aber als mögliches Motiv der Gesellschaft, nach Euthanasie zu fragen, auch lakonisch fest: "Knappe Mittel, die besser für Patienten mit größerer Lebenserwartung angewandt werden können." Als mögliche Motive des Arztes sieht die Kommission Abwägungsprobleme, sofern trotz Lebensverlängerung ein Patient doch bald sterben wird. Und als mögliche Motive der Familie werden genannt: Schreckliches Leiden nicht mehr mit anzusehen, Sinnlosigkeitsgefühle sowie die Einschätzung, das Sterben sei keine menschenwürdige Existenz mehr. Die Kommission hält fest: "Die Frage nach Euthanasie kommt sehr selten vom Patienten selbst."
Weitere Stationen einer De-facto-Legalisierung der Tötung auf Verlangen in den Niederlanden sind das Jahr 1985, in dem das Akademische Krankenhaus in Utrecht als erste Klinik Sterbehilfe-Richtlinien für seine Ärzte erlässt, und die Jahre 1990/91, in denen sich die Niederländische Ärztevereinigung KMNG und das Justizministerium auf ein freiwilliges Meldeverfahren für Sterbehilfe und medizinisch assistierten Suizid einigen. Zwei Jahre später wird eine gesetzliche Meldepflicht für Tötungshandlungen durch Ärzte eingeführt. 1999 legte dann das niederländische Kabinett einen Entwurf für ein Euthanasiegesetz vor, nach dem Staatsanwälte bei Tötung auf Verlangen nur noch ausnahmsweise tätig werden und Ärzte Fälle nur noch an die dafür eingerichteten Kommissionen melden müssen.
Am 1. April 2002 tritt in den Niederlanden ein Gesetz unter der Bezeichnung "Überprüfungsverfahren bei aktiver Sterbehilfe und ärztlich betreutem Freitod" 22 in Kraft. Voraussetzungen für die Straffreiheit tödlicher Handlungen sind seitdem: Der Betroffene muss unheilbar krank sein, über seine Situation aufgeklärt worden und zu der Überzeugung gekommen sein, dass es für seine Lage keinen anderen Ausweg gibt. Des Weiteren muss nach Art. 2, Abs. 1 des Euthanasiegesetzes mindestens ein anderer, unabhängiger Arzt hinzugezogen worden und die "Lebensbeendigung oder die Hilfe bei der Selbsttötung medizinisch sorgfältig ausgeführt worden sein." Noch im Jahr 2002 hat Belgien eine ähnliche Regelung eingeführt.
Auch in anderen Ländern der westlichen Welt gibt es seit Beginn der 1970er Jahre wiederholt öffentliche Diskussionen zur Frage, ob die Tötung auf Verlangen legalisiert werden soll oder nicht. Regelmäßig sind medienwirksame Einzelfälle der Anlass - so Mitte der 1970er Jahre der Fall der US-amerikanischen Koma-Patientin Karen Ann Quinlan. Eine "Right to die-Bewegung" formiert sich international.
Die Schweiz bietet mit einem seit 1942 existierten Erlaubnistatbestand zum "assistierten Suizid" durch medizinische Laien eine besondere Rechtslage, vor deren Hintergrund sich gemeinnützige Vereine bilden (Exit e.V., Dignitas e.V.), die Sterbehilfe international anbieten, was auf zunehmende Nachfrage stößt. Im Paradigma der Suizidbeihilfe wird der Sterbehilfetod als Freitod stilisiert und aus angeblich uneigennützigen Gründen unterstützt. Als Suzid betrachtet, bleibt diese Praxis freilich mit dem unerklärlichen Paradox behaftet, dass ein Dritter den "eigenen" Willen des Lebensmüden vollstrecken soll.
Im Deutschland der 1980er Jahre ist es vor allem die "Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben" mit ihren Vorsitzenden Hans-Hennig Attrott sowie Julius Hackethal, welche die gesellschaftliche Debatte forciert. Am 15. Mai 1985 findet eine Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages zum Thema Sterbehilfe statt. Zu den 15 eingeladenen Sachverständigen gehörten auch Hackethal und Atrott, die vergeblich eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen fordern. Einen weiteren Vorstoß für eine Gesetzesänderung unternimmt 1986 der Arbeitskreis "Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe", der unter anderem den Behandlungsabbruch beiLangzeit-Komapatienten und schwerstgeschädigten Neugeborenen legalisieren will. Ebenso sollen "die Nichtbehinderung einer Selbsttötung" straffrei gestellt werden sowie die Tötung auf Verlangen bei einem "schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustand". Dieser Gesetzentwurf wird auf dem Deutschen Juristentag 1986 diskutiert und mehrheitlich abgelehnt. Umso wichtiger werden in der Folge weitere Gerichtsurteile. Das Oberlandesgericht München lehnt es 1987 ab, gegen Hackethal ein Verfahren wegen Tötung auf Verlangen einzuleiten, obwohl dieser einer Krebskranken den Giftbecher mit Zyankali zum Munde geführt hatte. Das Gericht wertet den Fall als eine Beihilfe zum Suizid, die straflos sei.
Das Urteil gibt der deutschen Sterbehilfe-Bewegung publizistischen Auftrieb. Hackethal wird zum lautstarken Verfechter einer Legalisierung der aktiven Sterbehilfe sowie ärztlicher Beihilfe zum Suizid. Der so genannte "Kemptener Fall", die Erlaubnis für den Abbruch der Sondenernährung einer Frau im Wachkoma, führt dazu, dass der Bundesgerichtshof Mitte der 1990er Jahre 23 die Rechtsfigur des "mutmaßlichen Willens" eines Patienten zum Kriterium für die richterliche Feststellung der Einwilligung erhebt. 24
In Deutschland sind somit heute rechtspolitische Suchbewegungen unverkennbar, die auf eine internationale Angleichung der Dogmatik und des öffentlichen Redens in Sachen Sterbehilfe zielen. Für die europäische Sterbehilfepolitik generell ist festzustellen: Ob "medizinische Maßnahme am Lebensende" oder "assistierter Suizid" - eine bestimmte, staatlich kontrollierte und bioethisch flankierte Form der Tötung von fremder Hand ist aus dem allgemeinen Raum der verbotenen Fremdtötung ausgegliedert worden. Mit der Einführung von Patientenverfügungen wird unter anderem durch Krankenkassen für eine Kultur des frühzeitigen Nachdenkens über Vorab-Bestimmungen über individuell gewollte Behandlungsbegrenzungen geworben. Die Zielgruppen für das Tötungsangebot ähneln auch heute denen, die schon Jost oder Haeckel zu Beginn des Diskurses im Blick hatten: Menschen im Sterbeprozess, Menschen mit irreversibel zum Tode führenden Krankheiten sowie Komapatienten, an denen Behandlungsaufwand erspart werden kann - pauschal gesprochen: Alte und Kranke ab dem Punkt einer schlechten Prognose.
Auch in den jüngsten Stellungnahmen des Nationalen Ethikrates zum Thema geht es um das öffentliche Aushandeln von Bedingungen, unter denen eine Lebenswertentscheidung, die mit einer sozialen Wertentscheidung im Einklang steht, in eigenem Namen getroffen werden soll. 25 Gerade die Kleinteiligkeit der aktuellen Debatten zeigt, dass moderne Gesellschaften wie diejenigen Europas längst Sterbepolitik betreiben, das heißt die Rahmenbedingungen des Sterbenlassens gezielt und aktiv gestalten. Sterbe(hilfe)politik wiederum ist Biopolitik: Lebensrationierungs-, Lebensoptimierungs- und Lebenskostenverteilungspolitik.
1 Karl Ludwig
Klohss, Die Euthanasie oder die Kunst den Tod zu erleichtern,
Berlin 1935, S. 37.
2 Ebd., S. 98.
3 Maria Falk, Geschichte und Bedeutung
der Euthanasia Medica und ihr Einfluß auf die spätere
Euthanasiediskussion und Ausübung der Sterbehilfe, Marburg
1983.
4 Adolf Jost, Das Recht auf den Tod.
Sociale Studie, Göttingen 1895, S. 1.
5 Ebd., S. 16.
6 Ebd., S. 16.
7 Ebd., S. 17.
8 Ebd., S. 26.
9 Heinz Faulstich, Hungersterben in der
Psychiatrie 1914 - 1949, Freiburg/Br. 1998.
10 Vgl. Hans-Ludwig Siemen, Menschen
bleiben auf der Strecke. Psychiatrie zwischen Reform und
Nationalsozialismus, Gütersloh 1987.
11 Karl Binding/Alfred Hoche, Die
Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und
ihre Form, Leipzig 1920, S. 1.
12 Vgl. Udo Benzenhöfer, Der gute
Tod?, München 1999, S. 105f.
13 Vgl. ebd., S. 107.
14 Hans Kerrl (Hrsg.),
Nationalsozialistisches Strafrecht. Denkschrift des
Preußischen Justizministers, Berlin 1933, S. 86.
15 Vgl. U. Benzenhöfer (Anm. 12),
S. 112.
16 Ernst Klee, Euthanasie im NS-Staat.
Die "Vernichtung lebensunwerten Lebens", Frankfurt/M. 1983.
17 Zit. nach: Lothar Gruchmann, Justiz
im Dritten Reich. Anpassung und Unterwerfung in der Ära
Gürtner, München 1988, S. 499.
18 U. Benzenhöfer (Anm. 12), S.
122.
19 Vgl. E. Klee (Anm. 16), S.
339.
20 Zit. nach: J. E. Lunshof/A. Simon,
Die Diskussion um die Sterbehilfe in Deutschland seit 1945, in:
Andreas Frewer/Clemens Eickhoff (Hrsg.), "Euthanasie" und die
aktuelle Sterbehilfe-Debatte. Die historischen Hintergründe
medizinischer Ethik, Frankfurt/M. 2000, S. 237.
21 Vgl. Gezondheitsraad, Interim-advies
inzake euthanasie. Publicatienr. 15, Den Haag, Staatsuitgeverij
1972, S. 12. Der Text wurde u.a. in der niederländischen
Ärztezeitung Medisch Contact, 28 (1973), veröffentlicht.
Nachfolgend zitieren wir in eigener Übersetzung.
22 Niederländisches
Justizministerium, Pressemitteilung in deutscher Sprache vom 28.11.
2000.
23 Vgl. BGH-Urteil 1StR 357/94.
24 Vgl. Oliver Tolmein,
Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch
der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative
state in rechtsvergleichender Sicht: Der Kemptener Fall und die
Verfahren Cruzan und Bland, Frankfurt/M. 2004.
25 Vgl. Petra Gehring, Sterbepolitische
Umbauversuche. Von der Sterbehilfe zum assistierten Suizid, in:
dies./Marc Rölli/Maxine Saborowski (Hrsg.), Ambivalenzen des
Todes. Wirklichkeit des Sterbens und Todestheorien heute, Darmstadt
2007, S. 121 - 137.