Berlin: (hib/WOL) Im elektronischen
deutschen Reisepass nach EU-Vorgaben (ePass) werden zunächst
das Gesichtsbild und in einer zweiten Einführungsstufe ab 2007
zusätzlich die Fingerabdrücke als biometrische Merkmale
gespeichert. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
ist auf die Verarbeitung biometrischer Daten durch dritte Staaten
dabei nicht anwendbar, heißt es in der Antwort der
Bundesregierung (
16/161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke (
16/82). Die Speicherung biometrischer Daten
deutscher Reisender im Rahmen der Passkontrolle dritter Staaten
erfolge "ausschließlich nach dem Datenschutz des jeweiligen
Drittstaates". Laut Antwort sind die im Pass enthaltenden Daten
wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge nicht geeignet,
Krankheitsbilder festzustellen. Über das Fingerabdruckbild
könne eine ethnische Zugehörigkeit nicht erfasst werden.
Auch sei eine ethnische Zuordnung "über die Betrachtung des
Lichtbildes wie auch über die Betrachtungen der Person im
gleichen Umfang möglich wie bisher". Automatisierte ethnische
Zuordnungen von Lichtbildern sind nach deutschem Recht aber
unzulässig, heißt es in der Antwort. Die Antwort geht im
Weiteren auf andere Entwicklungen ein, wie etwa auf die
Iriserkennung bei der automatisierten und biometriegestützten
Grenzkontrolle, die 2004 noch eine Falsch- oder
Rückweisungsrate von 23 Prozent erhielt. Dem stehen laut
Regierung aber positivere Erfahrungen aus einem Pilotprojekt am
Frankfurter Flughafen entgegen. Zur Haltbarkeit und Alterung des
neuen Reisedokumentes heißt es, der Einfluss von
Alterungseffekten auf die Erkennungsleistung biometrischer Merkmale
im elektronischen Passdokument werde kontinuierlich weiter
untersucht. Die Genauigkeit werde durch technologische
Fortentwicklung der Erkennungsalgorithmen für die im ePass
gesetzten Merkmale "Gesich" und "Fingerabdruck" ständig
erhöht. Zur Frage nach dem Recht auf kostenlosen Umtausch bei
einem defekten Chip vor Ablauf der zehnjährigen
Gültigkeitsdauer erklärt die Regierung, dies könne
"nicht allgemein beantwortet werden". Auch beim Ausfall eines Chips
bleibe der Pass aber ein gültiges Reisedokument. Der
Passinhaber werde dann im Rahmen der Grenzkontrolle der bisher
üblichen visuellen Kontrolle unterzogen, um seine
Identität zu verifizieren. Der Bürger habe jedoch die
Möglichkeit, einen neuen Pass zu beantragen. Ob dabei eine
Gebühr zu entrichten sei, werde im Einzelfall mit Blick auf
das Verschulden zu prüfen sein. Für die Kontrollpraxis
anderer Nationen liegen laut Regierung keine Aussagen vor.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Michael Klein, Dr. Volker Müller,
Bernadette Schweda, Sabrina Sperlich, Siegfried F. Wolf