Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung will
Computerkriminalität schärfer strafrechtlich verfolgen.
Sie hat einen Gesetzentwurf (
16/3656) vorgelegt, mit dem zwei Abkommen des
Europarates und der Europäischen Union in deutsches Recht
umgesetzt werden sollen. Danach ist künftig beim so genannten
Hacken bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten
strafbar. Bislang gilt dies erst dann, wenn sich Daten verschafft
werden. Die Regierung führt an, Computerkriminalität
weise schon seit längerem internationale Dimensionen auf.
Insbesondere das Internet stelle eine neue Herausforderung für
die Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland dar. Gerade im
Internet würden die Taten vielfach grenzüberschreitend
begangen, was zur Folge habe, dass die Lokalisierung und
Identifizierung von Straftaten erschwert sei. Häufig nutzten
dabei Straftäter auch die Unterschiede in den nationalen
Rechtsordnungen aus, um der Verfolgung und Bestrafung zu entgehen.
Der Bundesrat stimmt der Regierungsauffassung zu, dass das
Computerstrafrecht verbessert muss. Er weist jedoch zugleich darauf
hin, dass nach dem Entwurf der Regierung Handlungen strafbar seien,
die es eigentlich nicht verdienen. Zum Beispiel würde jener
sich strafbar machen, wer sich Zugang zu dem von seinem Kind
verschlossenen MP3-Player verschafft, um die darauf gespeicherten
Musikstücke anzuhören. Dies würde jedenfalls dann
gelten, wenn das Kind durch den Verschluss auch verhindern will,
dass sich ein Dritter anhört, welche Musik es konsumiert.
Ebenfalls strafbar machen würde sich ein Jugendlicher, der
sich das von seinen Eltern an einen - vermeintlich - sicheren Ort
verwahrte - Passwort für nicht jugendfreie Sendungen im Pay-TV
verschafft und sich verbotener Weise eine solche Sendung ansieht.
Die Bundesregierung hält Änderungen nicht für
erforderlich. Die vorgeschlagenen Straftatbestände seien
bereits eng gefasst, um der Gefahr, nicht strafwürdige
Handlungen zu erfassen, wirksam zu begegnen. Der Regierung weist
darauf, dass sich nach dem neuen Entwurf nur strafbar mache, wer
sich unbefugt Daten verschaffe. Nicht strafbar seien insofern die
von der Länderkammer zitierten Beispiele.