Berlin: (hib/HAU) Ein Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Änderung des Gentechnikgesetzes (
16/6814) sieht "deutliche
Verfahrenserleichterungen für Arbeiten in gentechnischen
Anlagen" vor. Dazu erfolge eine Einteilung in vier
Sicherheitsstufen. Erstmalige gentechnische Arbeiten in der
Sicherheitsstufe 1 seien demnach nur noch anzuzeigen statt wie
bisher anzumelden. Die Umstellung von der Anmelde- zur
Anzeigepflicht habe zur Folge, dass der Betreiber der
gentechnischen Anlage sofort nach Eingang der Anzeige bei der
zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen könne.
Allerdings, so heißt es in der Begründung, dürfe
die Verfahrenserleichterung nicht zu Umwelt- oder
Gesundheitsgefährdung führen. Die Durchführung der
angezeigten gentechnischen Arbeiten könne im Falle von einer
solchen Gefährdung von den Behörden vorläufig
untersagt werden. Beibehalten wird in der Novelle der
öffentliche Zugang zum Standortregister für
Gentechnik-Anbauflächen. Dagegen spricht sich der Bundesrat in
seiner Stellungnahme aus. Angesichts der "flurstückgenauen"
Information über Anbauflächen sei es in den letzten
Jahren wiederholt zur Zerstörung angebauter gentechnisch
veränderter Pflanzen gekommen, was zu erheblichen
wirtschaftlichen Schäden geführt habe. Um dem
vorzubeugen, so der Bundesrat, sollte im öffentlichen Teil des
Standortregisters nur die Gemarkung angegeben werden, auf die sich
das Feld beziehe. Dies lehnt die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung ebenso ab, wie den überwiegenden Teil
der weiteren 21 Einwendungen des Bundesrates.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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