Berlin: (hib/HLE) Die deutsche Rechtslage beim Widerruf von Asylentscheidungen steht im Einklang mit den europäischen Normen. Wie die Bundesregierung in einer Antwort (16/9252) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/9145) mitteilt, entspreche die deutsche Rechtslage materiellrechtlich den Richtlinienbestimmungen. Danach gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schon der Wegfall beziehungsweise das Fehlen von flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahren für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Zu diesen Gefahren gehören unter anderem die Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion und politischer Überzeugung. Auf die sonstigen Verhältnisse im Herkunftsland, etwa die Sicherheitslage, komme es nicht an.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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(ab 01.04.2008 )
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