Berlin: (hib/MEN) Die Bundesregierung hält daran fest, dass Paragraph 3a des Bundesdatenschutzgesetzes, der die Datenvermeidung und Datensparsamkeit regelt, bei Suchdiensten nicht angewendet werden soll. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung ( 16/10998) zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Suchdienstedatenschutzgesetzes ( 16/10813) hervor. Aufgeschlossen stehe die Bundesregierung jedoch der Bitte gegenüber, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Regelungen des Gesetzentwurfs mit denen zur Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt) als Berliner Behörde in Einklang gebracht werden können.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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