Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass "weitere in der DNA-Analysedatei gespeicherte Spurendatensätze Merkmale von Personen enthalten, die an der Herstellung von Verbrauchsmaterialien oder an der Spurensicherung oder -untersuchung beteiligt waren". Die Empfindlichkeit der DNA-Analyse von Tatortspuren sei in den vergangenen Jahren stetig gesteigert worden, so dass seit einigen Jahren auch Hautkontaktspuren untersucht werden könnten, erläutert die Regierung in ihrer Antwort ( 16/13072) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 16/12815). Die gesteigerte Empfindlichkeit bedeute jedoch zugleich, dass geringste Verunreinigungen mit Fremd-DNA zu sogenannten Trugspuren führen können. Die Gefahr solcher Verunreinigungen könne "durch Anwendung strikter Qualitätsstandards minimiert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden".
Die Gefahr, dass Unschuldige zu Unrecht verdächtigt werden, besteht nach Auffassung der Bundesregierung gleichwohl nicht. Ein Verdachtsmoment gegen eine konkrete Person könne erst dann entstehen, wenn die DNA-Spur des noch unbekannten Verursachers mit dem DNA-Identifizierungsmuster einer Person verglichen und eine Übereinstimmung festgestellt wird. Folglich müsse zunächst dieses Identifizierungsmuster der entsprechenden Person unter den Voraussetzungen der Strafprozessordnung in die DNA-Analysedatei eingestellt worden sein, bevor es überhaupt zu einem sogenannten Spur-Person-Treffer kommen könne.
In ihrer Anfrage verwies die Fraktion darauf, dass über Jahre hinweg an verschiedenen Tatorten in Deutschland, Österreich und Frankreich mehr als 40 identische Spurenfunde zum sogenannten "Phantom von Heilbronn" gemacht worden seien. Nachdem die Polizei zunächst von einer Serienstraftäterin ausgegangen sei, habe das Landeskriminalamt Baden-Württemberg Ende März mitgeteilt, dass es sich bei diesen genetischen Funden vermutlich um die DNA einer Mitarbeiterin der Herstellerfirma von Wattestäbchen, die für die Erhebung der Proben benutzt wurden, handle.
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