Nachdem gestern Details zum Integrationsverantwortungsgesetz und zum Zusammenarbeitsgesetz (Bundestag und Bundesregierung) besprochen worden waren, lag der Schwerpunkt der heutigen ersten Fragerunde auf dem Gesetz zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und der FDP ”begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken“, sagte Ingolf Pernice, Professor an der Humboldt-Universität; dies gelte auch für die als Anlage geplante Bund-Länder-Vereinbarung. Diese Einschätzung teilten Franz C. Mayer und Matthias Ruffert, Professor an der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
Gegenstand der Anhörung sind fünf Gesetzentwürfe, die der Umsetzung des Vertrags von Lissabon im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni (Aktenzeichen 2 BvE 2/08) dienen. In diesem Urteil hat das Gericht das sogenannte Begleitgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt, weil Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat am europäischen Integrationsprozess nicht hinreichend ausgestaltet worden waren. Gleichzeitig hatten die Karlsruher Richter konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung eines neuen Gesetzes gemacht und die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde vom Inkrafttreten dieses Gesetzes abhängig gemacht. Neben dem Integrationsverantwortungsgesetz ( 16/13923) berät der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon ( 16/13924). Die künftige Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung in EU-Fragen wird in einem weiteren Gesetz ( 16/13925) geregelt. Diese drei Entwürfe sind von CDU/CSU, SPD, FDP und den Grünen eingebracht worden. Ein vierter Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD und FDP enthält die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in der Anlage eine Bund-Länder-Vereinbarung ( 16/13926). Einen fünften Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ( 16/13928) hat die Fraktion Die Linke vorgelegt.
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