In der Begründung heißt es, besonders in Ostdeutschland würden viele Gewässer derzeit zum Verkauf stehen. Dem weiteren Verkauf müsse jedoch Einhalt geboten werden, da die Privatisierung die Nutzung der Seen zur Naherholung und zum Naturtourismus gefährden könne. Außerdem könne die ökologische Funktion der Gewässer in Gefahr geraten. Daher müsse es für stehende bundeseigene Oberflächengewässer ein grundsätzliches Verkaufsverbot geben. Da sich die Seen im Eigentum des Bundes befinden würden, stehe dem Haushaltsgesetzgeber als ”Herr des Budgets“ die Dispositionsfreiheit über die Gewässer zu. Daher könne der Bund auch vorsehen, dass die Gewässer in seinem Eigentum bleiben. Eine Übertragung an die Länder oder an Umweltstiftungen solle jedoch als Ausnahme möglich werden. Dabei müssten jedoch Voraussetzungen erfüllt werden: So dürfe das übertragene Gewässer nur zu Naturschutzzwecken verwendet werden. Und es müsse außerdem sichergestellt werden, dass keine Weiterveräußerung erfolge. Auch eine Vermietung oder Verpachtung der Gewässer soll ausgeschlossen sein.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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