Ob im Einzelfall ein Härtefall vorläge, entschieden derzeit die Grundsicherungsstellen vor Ort. Maßgebend für deren Entscheidung seien die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien. ”In Zweifelsfällen stimmen die Grundsicherungsstellen ihre Entscheidung mit der zuständigen Regionaldirektion und gegebenenfalls der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab“, heißt es weiter. Die Regierung verweist auf eine Weisung der BA, in der etwa bestimmte Krankheiten aufgelistet sind, bei denen die Ernährung aufwändiger ist, etwa bei Nierenversagen oder Multiple Sklerose. Auf die Frage, warum der Katalog der BA, der Härtefälle definiert, nicht auch Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe beinhalte, antwortet die Bundesregierung: Bei den genannten Posten handele es sich nicht um ”laufende, sondern um einmalige Bedarfe“. Hierfür könne aus der Entscheidung des Gerichts kein grundsätzlicher Anspruch auf die Übernahme eines Sonderbedarfs hergeleitet werden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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