Der Unterhaltsvorschuss wird derzeit nicht länger als sechs Jahre und nicht für Kinder über zwölf Jahre gezahlt. Nach den Gründen für diese Regelung hatte die Linksfraktion mit dem Verweis gefragt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes beziehungsweise bis zum 25. Lebensjahr (bei Ausbildung) gelte. Dies bestreitet die Bundesregierung in ihrer Antwort. Die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen enthielten keine Altersvorgaben und würden demzufolge den Unterhaltsanspruch auch nicht auf das 18. oder das 25. Lebensjahr begrenzen. Wie lange Kindesunterhalt beansprucht werden könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Anhebung der Altersgrenze entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Unterhaltsleistungen, schreibt die Regierung.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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