Die einfache Zweidrittelmehrheit bezeichnet die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen, also in einer Abstimmung anwesenden Stimmen. Sie unterscheidet sich von der absoluten Zweidrittelmehrheit, bei der zwei Drittel aller gesetzlichen Mitglieder des Bundestages zustimmen müssen.
Mit einfacher Zweidrittelmehrheit können die Abgeordneten etwa beschließen, dass in zweiter Lesung über Vorlagen beraten wird, die zuvor nicht an einem Ausschuss überwiesen wurden. Auch für die Feststellung des Verteidigungsfalls oder die Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrats, die dort von zwei Dritteln der Mitglieder erhoben wurden, ist die einfache Zweidrittelmehrheit, mindestens jedoch die einfache Mehrheit, notwendig.