Beim Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Bundestag wird sein Sitz in der Regel aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist.
Lässt sich ein direkt gewählter Abgeordneter keiner Landesliste einer Partei zurechnen, wird im Falle seines Ausscheidens aus dem Bundestag in seinem Wahlkreis eine Ersatzwahl durchgeführt. Sie muss spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Allerdings wird sie nur durchgeführt, wenn nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine Bundestagswahl stattfindet.