Ungültig sind Stimmzettel,
- die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben
wurden,
- wenn der Wahlumschlag gekennzeichnet wurde oder einen
fühlbaren Gegenstand enthält,
- auf denen keine Stimme abgegeben wurde;
- auf denen die Stimmabgabe nicht eindeutig ist, weil
beispielsweise mehrere Direktkandidaten oder Landeslisten
angekreuzt wurden,
- die eine Kennzeichnung, eine Anmerkung oder einen Vorbehalt
enthalten.
Wird nur eine Stimme abgegeben, dann ist die andere
ungültig.