Petitionen. Gegen die Rückzahlung zu viel gezahlter Arbeitslosenhilfe hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am 13. April einvernehmlich, die zugrunde liegende Eingabe der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" zu überweisen. In der Eingabe beschwert sich die Petentin, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu viel gezahlte Arbeitslosenhilfe von ihr zurückfordere. Sie macht für sich Vertrauensschutz geltend. Nach eigenen Angaben hat sie ab dem 8. November 2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von durchschnittlich 134,85 Euro wöchentlich erhalten. Mit Schreiben vom 25. September 2002 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Betrag von 505,21 Euro zu Unrecht erhalten habe. Sie habe zwar die Überzahlung nicht verursacht, hätte jedoch aus einem Bescheid vom 2. November 2001 erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Leistung in dieser Höhe nicht vorlagen. Die Petentin bestreitet, diesen Bescheid erhalten zu haben. Am 31. Oktober 2002 teilte die BA der Petentin mit, dass sie tatsächlich einen Betrag von 4.283,43 Euro zu viel erhalten habe. Diese Summe fordert die BA nun zurück.
Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe insoweit rechtswidrig war, als er nicht berücksichtigte, dass der Ehemann der Petentin im Bewilligungszeitraum eine Altersrente bezog, die auf die Arbeitslosenhilfe der Petentin anzurechnen war. Die BA räumt jedoch ein, dass die Überzahlung nicht durch falsche Angaben der Petentin verursacht worden sei, die eine Rückzahlung rechtfertige.
Sie habe auch nicht "grob fahrlässig" gehandelt, da sie wegen des Nichterhalts eines Schreibens nicht habe wissen können, dass die Rente ihres Mannes für die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden müsse. Auch aus weiteren Bescheiden hätte die Petentin nicht erkennen können, ob eine Anrechnung der Rente erfolgt sei oder ob sie hätte erfolgen müssen. Die Bescheide hätten hierzu "schlichtweg" nichts aufgeführt. Deshalb hielten es die Abgeordneten für gerechtfertigt, dass die Petentin für sich Vertrauensschutz geltend mache.