Finanzen. Die "unerlaubte Werbung" zur Anbahnung von Schwarzarbeit soll nach den Vorstellungen des Bundesrates künftig mit einem Bußgeld bedroht werden. Dazu hat er einen Entwurf zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes ( 16/521) vorgelegt.
Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass der Verzicht auf die Bußgeldandrohung bei dieser unerlaubten Werbung zu einem sprunghaften Anstieg der Werbung vor allem in örtlichen Medien geführt habe. Für die Behörden sei es unverzichtbar, Informationen über anonyme Telefonanschlussinhaber und Inserenten zu bekommen und Auskünfte aus den Kundendateien der Bundesnetzagentur zu erhalten. Dazu sei die Änderung des Telekommunikationsgesetzes erforderlich.
Darüber hinaus sollen die Befugnisse der zuständigen Landesbehörden bei der Verfolgung von Schwarzarbeit erweitert werden. Diese sollen Geschäftsräume und Grundstücke des Auftraggebers von Dienst- und Werkleistungen zur Prüfung von Geschäftsunterlagen auch dann betreten dürfen, wenn die Zollverwaltung nicht mitwirkt. Durch die bislang fehlenden Betretungsrechte würden Ermittlungen auf umzäunten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen behindert und verlangsamt, so die Länderkammer, weil das Betreten derzeit nur mit richterlichem Beschluss zulässig sei. Dies behindere und verlangsame die Ermittlungen. Anders als der Zollverwaltung sollen den Landesbehörden diese Betretungsrechte aber nur zustehen, wenn ein Tatverdacht vorliegt oder sie unterstützend für die Zollverwaltung tätig werden. Darüber hinaus sollen die zuständigen Landesbehörden ein Auskunftsrecht aus der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Schwarzarbeit erhalten.
Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme unter anderem, die Vorlage müsse grundlegend überarbeitet werden. Die vorgeschlagene Prüfung unerlaubter Werbung und die Aufnahme weiterer Bußgeldtatbestände verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch eine Verfolgung und Ahndung der Werbung für eine unzulässige Dienst- oder Werkleistung zusätzlich zur Verfolgung und Ahndung der Leistung an sich käme es zu einer "unzulässigen doppelten Sanktion desselben Unrechts".