Die Deutsche Telekom AG ist mit ihrem geplanten Ausbau des VDSL-Glasfasernetzes einer der ersten Nutznießer dieses Gesetzes. Da es sich um eine Investition in einen neuen Markt handelt, sind der Bundesnetzagentur im Wesentlichen die Hände gebunden, im Interesse von Wettbewerbern regulierend einzugreifen. Die Koalitionsfraktionen stimmten dem Gesetz zu, die Opposition lehnte es ab.
Im Mittelpunkt steht der neue Paragraf 9a des Telekommunikationsgesetzes, der Vorgaben für die künftige Regulierung auf "neuen Märkten" macht. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hat der Wirtschaftsausschuss diese Vorschrift mit dem Ziel präzisiert, sie EU-rechtskonform zu machen. Die EU-Medienkommissarin Viviane Reding hatte sich im Vorfeld vehement gegen den Paragrafen 9a gewandt und darin eine Verletzung europäischen Rechts beklagt.
Nun hat der Bundestag beschlossen, dass neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung unterliegen. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn die fehlende Regulierung die Entwicklung eines "nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig" behindern würde. Ist dies der Fall, soll die Bundesnetzagentur regulierend eingreifen können. Bei der Prüfung, ob ein Regulierungsbedarf vorliegt, muss sie allerdings das Ziel berücksichtigen, dass effiziente Infrastrukturinvestitionen gefördert und Innovationen unterstützt werden sollen.
Der Ausschuss ergänzte den Gesetzestext auch um eine Definition des Begriffes "neuer Markt". Dabei handelt es sich nun um einen "Markt für Dienste und Produkte", die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten "hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen".
Ziel sei es, unterstrich die Unionsfraktion, Anreize für Investitionen in neue Märkte zu geben. Sie wertete das Gesetz als Signal für Investitionen und Wettbewerb. Aus Sicht der SPD kann das Monopol eines Unternehmens für einen Übergangszeitraum akzeptiert werden, wenn es ein Investitionsrisiko zu tragen hat. Allerdings dürfe sich dadurch kein dauerhaftes Monopol entwickeln.
Die FDP sprach von einer Re-Monopolisierung des Telekommunikationsmarktes. Die Folge seien weniger Investitionen und weniger Arbeitsplätze. Die Fraktion warf der Regierung "vorauseilenden Gehorsam" gegenüber der Deutschen Telekom vor, die beim Aufbau ihres VDSL-Netzes vor Regulierungseingriffen verschont bleiben wolle.
Bündnis 90/Die Grünen wiesen darauf hin, dass die Deutsche Telekom AG überall dort erfolgreich agiere, wo sie sich im Wettbewerb befinde. Wenn das Unternehmen als Monopolist in das VDSL-Netz investiere, würde das dort Arbeitsplätze kosten. Der Bundestag lehnte einen Entschließungsantrag der Linksfraktion ( 16/3661 ) ab, in dem unter anderem gefordert wurde, das Telekommunikationsnetz in öffentliches Eigentum zu übertragen, vor allem jene Teile, die ein "natürliches Monopol" darstellten. Auf die Zustimmung der Opposition stießen dagegen die Verbraucherschutzregelungen des Gesetzes. Die Unionsfraktion sprach von einer gelungenen Balance zwischen Verbraucherrechten und den Ansprüchen seriöser Unternehmen. Festgelegt wurde unter anderem eine einheitliche Preisobergrenze von 3 Euro pro Minute für zeitabhängig genutzte Premium-Dienste. Die Bundesregierung hatte hier bei Anrufen aus dem Festnetz höchstens 2 Euro und aus dem Mobilfunknetz höchstens 3 Euro angesetzt. Preisanzeigen werden künftig bei Kurzwahl-Datendiensten sowie nicht sprachgestützten neuartigen Diensten ab einem Preis von 2 Euro pro Nutzung vorgeschrieben. Bei Call-by-call-Gesprächen habe man darauf verzichtet, so die Union, grundsätzlich eine Preisansagepflicht einzuführen. Dies wäre ein unangemessener Aufwand gewesen und hätte zu Wettbewerbsverzerrungen geführt, hieß es zur Begründung. Dafür besteht nun die Möglichkeit, sich bei der Nutzung von Kurzwahldiensten einen akustischen Warnhinweis geben zu lassen, sobald der Betrag von 20 Euro überschritten wird.