Recht. Die von der Bundesregierung im Rahmen der Urheberrechtsnovelle ( 16/1828 ) geplante künftige Übertragbarkeit von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten ist unter Experten umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 29. November deutlich. Vorgesehen ist, dass der Urheber zukünftig eine Nutzung seiner Werke auch für bisher noch nicht bekannte Medien einräumt. Dafür solle er eine gesonderte, angemessene Vergütung erhalten. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart könne der Urheber noch seine Meinung ändern und die eingeräumten Rechte widerrufen.
Professor Joachim Bornkamm, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, begrüßte den Entwurf. Die bisherigen Regelungen seien angesichts der rasanten technischen Entwicklung nicht mehr ausreichend. Auch im Interesse der Urheber müsse es möglich sein, die Rechte für zukünftige Nutzungsarten klar zu regeln. Wichtig dabei sei eine angemessene Beteiligung der Urheber. Auch Professor Fred Breinersdorfer vom PEN-Zentrum Berlin sah die angemessene Beteiligung der Urheber als wichtigen Punkt an. Von ebenso hoher Bedeutung sei allerdings die Möglichkeit des Autors, Einfluss auf die Art der Verwertung zu nehmen. Die Verwaltung der unbekannten Nutzungsarten solle in die Hände der Verwertungsgesellschaften gelegt werden. Damit hätten Autoren und Nutzer klare Ansprechpartner. Dem widersprach Professor Johannes Kreile von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft. Es müsse eine individuelle Regelung zwischen Autor und Nutzer möglich sein. Kreile begrüßte insgesamt den Entwurf, da mit der vertragsbasierten Übertragbarkeit der Nutzungsrechte Rechts- und Planungssicherheit bei der Herstellung und Verwertung von Filmwerken gewährleistet sei. Ein Widerrufsrecht nannte er "nicht sinnvoll".
Im Gegensatz dazu machte sich Steffen Schmidt-Hug vom Bundesverband Regie, der zwei Drittel der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland vertritt, für das Widerrufsrecht stark. Der Verband sieht in der im Gestz vorgesehenen "Sonderregelung für die Filmwirtschaft", die den Filmurhebern die Widerrufsmöglichkeit versagt, eine "Diskriminierung der Filmurheber". Die Sonderregelung sei "ein nicht hinnehmbarer Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht", so Schmidt-Hug.
Als "nicht ausgereift" bezeichnete Professor Haimo Schack von der Universität Kiel den Entwurf. Der Gesetzgeber müsse sich darauf beschränken, bekannte Nutzungsarten zu regulieren. Eine gesetzliche Regelung aller zukünftigen unbekannten Nutzungsarten führe dazu, dass der Urheber Rechte vergibt, deren Wert und wirtschaftliche Bedeutung er bei Vertragsschluss noch nicht erkennen könne. Dies sei nicht akzeptabel. Auch Wolfgang Schimmel von der Initiative Urheberrecht kritisierte die Übertragung "unabsehbarer" Rechte in die Zukunft. Zwar habe der Urheber ein Interesse daran, dass seine Werke auch auf aktuellen Medien zu erhalten seien, doch müsse er weiterhin auch direkt darauf Einfluss nehmen können. Ungeklärt sei auch das Problem der Vergütung. Die Novellierung tue Not sagte hingegen Peter Weber vom Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF). Dies sei insbesondere im Interesse der Nutzung prall gefüllter Archive. Bisher sei eine sehr mühevolle Einzelklärung nötig, wolle man alte Werke auf neuen Medien präsentieren. Den öffentlich-rechtlichen Sendern gehe es nicht um eine Senkung der Vergütung, stellte Weber klar. Diese Ansprüche wolle man weiterhin angemessen befriedigen.