Aktienrechtliche Streitigkeiten - insbesondere Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen - sollen nach Meinung des Bundesrates vor einem Oberlandesgericht verhandelt werden. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf ( 16/9020) vorgelegt. Die Initiatoren versprechen sich von der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes einen "wesentlichen Beitrag" zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Mit der Initiative soll vor allem gegen so genannte Berufskläger vorgegangen werden, die gegen Hauptversammlungsbeschlüsse vorgehen. Da der für die Eintragung eines solches Beschlusses der Aktionsversammlung in das Handelsregister zuständige Richter diesen zumeist aussetzt, entfalte die Klage eine Art Sperrwirkung.
Dies habe zum Entstehen eines Klagegewerbes geführt, in dem "Berufskläger", die oft nur wenige Aktien besäßen, Hauptversammlungsbeschlüsse anfechten, so der Bundesrat. So lägen beispielsweise Umstrukturierungsmaßnahmen eines Unternehmens teilweise über Jahre hinweg auf Eis. Berufskläger könnten sich so Sondervorteile verschaffen, da das Unternehmen eine lange Prozessesdauer vermeiden will.
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf ab, weil er zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führen würde. In solchen Verfahren, die vielfach sehr komplexe und gravierende Einschränkungen der Aktionärsrechte mit sich brächten, erscheine eine zweite Tatsacheninstanz "unverzichtbar". Die Regierung argumentiert weiter, es sei zudem fraglich, ob durch die vorgeschlagene Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die erhoffte Beschleunigung im erwarteten Umfang erreicht werden könne. Sie kündigte zudem in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf an, "in Kürze" eigene Vorschläge vorzulegen.