Glossar
Die fünfte Säule der Sozialversicherung in acht Stichworten
Als pflegebedürftig gilt nach dem Gesetz, wer im Alltag regelmäßig aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Hilfe braucht.
In Pflegestufe I muss der Hilfebedarf für die Grundpflege - also Waschen, Anziehen, Essen - und die hauswirtschaftliche Versorgung pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, in Pflegestufe II mindestens drei Stunden. In Stufe III fallen Personen, die rund um die Uhr der Hilfe bedürfen. Auf Grundpflege und Haushalt müssen mindestens fünf Stunden entfallen.
Die Pflegebedürftigen können zum einen Geld für die häusliche Pflege in Form von Sachleistungen erhalten. Die Pflegekasse zahlt dann für einen ambulanten Pflegedienst. Es kann aber auch Pflegegeld bezogen werden. Damit kann der Betroffene selbst entscheiden, wie er gepflegt werden möchte. Das Geld kann er etwa einem Familienmitglied zahlen. Die dritte Variante ist die stationäre Pflege.
Für ambulante Sachleistungen steigen die Sätze bis 2012 von 384 auf 450 Euro in Stufe I, von 921 auf 1.100 Euro in Stufe II und von 1.432 auf 1.550 Euro in Stufe III. Das Pflegegeld steigt in Stufe I von 205 auf 235 Euro, in Stufe II von 410 auf 440 Euro und in der dritten Stufe von 665 auf 700 Euro. Auch die Beträge für Schwerstkranke in der stationären Pflege (Stufe III) steigen: von 1.432 auf 1.550 Euro. Für Härtefälle gibt es mehr.
Pflegende Angehörige können sich neuerdings sechs Monate lang unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in dieser Zeit weiter gezahlt. Zudem gibt es einen kurzfristigen Freistellungsanspruch für bis zu zehn Arbeitstage zur ersten Organisation der Pflege eines Angehörigen.
Wenn die Pflegeperson verhindert ist, können Bedürftige für bis zu vier Wochen im Jahr auf Kassenkosten in speziellen Einrichtungen versorgt werden.
Sie erhalten leichter als früher Zugang zu den Leistungen. Auch gibt es für sie seit 1. Juli mehr Geld.
Die Pflegeversicherung finanziert sich durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Zum 1. Juli ist der Satz um 0,25 Punkte auf 1,95 Prozent des Bruttolohns gestiegen. Kinderlose zahlen 2,2 Prozent. Außerdem ist zur Finanzierung seit 1995 der Buß- und Bettag nicht mehr arbeitsfrei.
Der Autor arbeitet als Redakteur bei der Nachrichtenagentur Reuters.