Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit. Die prominente Nennung in Artikel 21 GG legt die Hürden für Parteiverbote sehr hoch. Zugleich gebietet das Grundgesetz, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Verfassungswidrig sind Parteien, deren Ziele die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder gar geeignet sind, diese zu beseitigen. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
In der Politikwissenschaft herrscht keine Einigkeit über die analytische Schärfe des Terminus "Extremismus" bzw. "extremistische Parteien". Manche Beobachter nehmen Berührungspunkte (etwa hinsichtlich der Ablehnung demokratischer Verfahren) zum Anlass, Rechts- und Linksextremisten derselben Parteienfamilie zuzuordnen. Aus der Geschichte des 20.Jahrhunderts lässt sich lernen, dass extremistische Parteien umgehend die Abschaffung der Demokratie in Angriff nehmen, sobald sie an die Macht gelangen. In diesem Sinne am "erfolgreichsten" waren KPdSU und NSDAP. In den 1950er Jahren wurden die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei und die linksextreme KPD verboten. Ein Verbotsantrag für die NPD scheiterte vor wenigen Jahren.
Der parlamentarische Prozess in der Bundesrepublik und seine Mechanismen der Machtkontrolle sind geeignet, extremistische Parteien zu "domestizieren" - ein Beleg für die Integrationskraft und die Zukunftsfähigkeit des pluralistischen Systems. Doch Wachsamkeit ist geboten, auch wenn sich Extremisten häufig genug selbst demontieren, sobald sie in Parlamente eingezogen sind. Die Geschichte der bald 60-jährigen Republik legt es indes nahe, extremistischen Parteien mit demokratischem Selbstbewusstsein zu begegnen.