There can be no peace without justice, no justice without law and no meaningful law without a Court to decide what is just and lawful under any given circumstance", lauteten die Worte des Anklägers Benjamin B. Ferencz in Nürnberg im Jahre 1946. 1 Damit drückte er bereits aus, was heute den global herrschenden Diskurs bestimmt: Nur die rechtliche Aufarbeitung gewaltsamer Konflikte garantiert eine friedliche Zukunft. So schreibt der ehemalige UN-Generalsekretär Kofi Annan: "Our experience in the past decade has demonstrated clearly that the consolidation of peace in the immediate post-conflict period, as well as the maintenance of peace in the long term, cannot be achieved unless the population is confident that redress for grievances can be obtained through legitimate structures for the peaceful settlement of disputes and the fair administration of justice." 2
Obgleich die Verknüpfung von Gerechtigkeit und Frieden historisch weit zurückreicht, wird erst seit Ende des Kalten Krieges der Rechtsprechung in Post-Konfliktsituationen zunehmende Bedeutung beigemessen. Seit dem Beginn der 1990er Jahre ist eine steigende Anzahl von internationalen und hybriden (sowohl mit internationalen als auch mit nationalen Richtern besetzten) Kriegstribunalen aktiv geworden, die nach gewaltsamen Konflikten extreme Vergehen und Gräueltaten ahnden sollen. Dieser Trend geht einher mit einer zunehmenden Verrechtlichung der internationalen Friedenssicherung und mit normengeleitetem Handeln. 3 Das Entstehen eines globalen Rechtsregimes wird begünstigt durch ein sich verfestigendes, weltweites Einvernehmen, dass Menschenrechte und -würde gegen Vergehen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen geschützt werden müssen. 4
Gerechtigkeit ist ein normativer Begriff, der einen Soll-Zustand beschreibt. Sein Ziel ist eine ausgeglichene Ordnung innerhalb einer Gesellschaft, in der ungerechtes Vorgehen in gerechtes gewandelt wird, etwa durch strafrechtliche Sanktionierung. Diese Verständnis von strafender Gerechtigkeit - oft auch ausgleichende Gerechtigkeit genannt - basiert auf den geltenden Normen und Werten einer Gemeinschaft, die allgemein verbindlich sind und in Form von kodifiziertem, geschriebenem Recht im Falle eines Vergehens als Grundlage für strafrechtliche Sanktionen dienen. Gerechtigkeit wird daher oft mit Rechtsprechung gleichgesetzt. 5
Auf dem internationalen Parkett ist dies der Fall, wenn in einem gewaltsamen Konflikt "angemessene" Parameter der Kriegsführung (jus in bello) überschritten und/oder Menschenrechte verletzt wurden. Vor dem Hintergrund der Militärtribunale von Nürnberg (1945-1949) und Tokio (1946 - 1948) wurden in den frühen 1990er Jahren die ersten internationalen Kriegstribunale zur Ahndung von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit installiert. Sie verfolgen das Ziel, vergangenes Unrecht richtig zu stellen, den Wunsch nach Vergeltung zu reduzieren, einen Ausgleich zwischen Vergehen und Strafe herzustellen, erlittenes Leid anzuerkennen und von künftigen Straftaten abzuschrecken. 6
Die Tribunale richten über Einzelpersonen und beruhen auf einer individualisierten Vorstellung von Schuld, womit sie zumindest formal eine klare Trennung zwischen Tätern und Opfern vorsehen, selbst wenn dies nicht immer möglich ist. Diese Individualisierung führt dazu, dass Tätern ein Gesicht gegeben wird, wodurch der Rest einer Gemeinschaft implizit unschuldig gesprochen wird, was sich positiv auf den Aussöhnungsprozess niederschlagen kann. Obwohl strafrechtliche Aufarbeitung das Hauptziel der Tribunale bleibt, beanspruchen einige Gerichte, zur Konsolidierung des Friedens in einer Nachkriegsgesellschaft beizutragen.
Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda waren die ersten und somit richtungweisenden Strafgerichtshöfe der UNO. Über 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen wurde ihre Einrichtung durch eine Reihe von politischen, rechtlichen und diplomatischen Faktoren begünstigt: die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts, die Verbesserung der internationalen Beziehungen nach Ende des Kalten Krieges, eine Erweiterung des Sicherheitsbegriffs sowie die massiven Vergehen in Jugoslawien und Ruanda. 7
Das Jugoslawien-Tribunal mit Sitz in Den Haag wurde am 25. Mai 2003 durch die Resolution 827 des UN-Sicherheitsrats - gestützt auf Kapitel VII der UN-Charta - geschaffen und markierte den ersten Versuch, humanitäres Völkerrecht und ein internationales Rechtsprechungssystem durchzusetzen. Seine Ziele umfassen die Bestrafung von Kriegsverbrechern, die Schaffung von Gerechtigkeit für Opfer, Abschreckung von künftigen Verbrechen und die Konsolidierung von Frieden. 8 Die Zuständigkeit des Strafgerichtshofs hat Vorrang vor einzelstaatlichen Gerichten und umfasst schwere Verbrechen, die seit 1991 auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens in den verschiedenen Kriegen begangen wurden.
Aufgrund der zeitlichen Befristung seiner Zuständigkeit wird es als Ad-hoc-Tribunal bezeichnet. Seine Gerichtsbarkeit umfasst ausschließlich natürliche Personen - keine Regierungen, Truppen oder Milizen -, die persönlich anwesend sein müssen und denen, je nach Vergehen, ein Strafmaß bis zu "lebenslänglich" droht, das in einem UN-Vertragsland abgegolten werden muss. Bisher wurde gegen 161 Personen Anklage erhoben; in 115 Fällen sind die Verfahren abgeschlossen, 46 Verfahren dauern noch an. 9 Nach der Verhaftung des Serbenführers Radovan Karadzic im Jahre 2008 werden noch zwei Personen per Haftbefehl gesucht. Das Verfahren gegen den prominentesten Angeklagten, den früheren jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevi&cbrave;c, musste nach dessen Tod in Haft im Jahr 2006 eingestellt werden. Entsprechend den Resolutionen 1503 und 1534 beendete das Tribunal im Jahr 2004 alle Ermittlungen und hat die Auflage, bis 2010 alle Verfahren und Berufungsprozesses abzuschließen, selbst wenn noch nicht alle Hauptverantwortlichen gefasst wurden. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, bleibt fraglich und hängt auch von der Stärkung der Justiz in den Staaten des ehemaligen Jugoslawiens ab. 10
Ein Jahr nach Errichtung des Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien beschloss der UN-Sicherheitsrat durch Resolution 955 am 8. November 1994 ein zweites Ad-hoc-Tribunal, diesmal, um die Verantwortlichen für den Völkermord in Ruanda zur Rechenschaft zu ziehen sowie andere damit zusammenhängende Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu ahnden. Ein weiteres Ziel seiner Etablierung war es, zum nationalen Versöhnungsprozess in Ruanda sowie zu Frieden und Sicherheit in der Region beizutragen. 11 Im Jahre 1995 nahm es im tansanischen Arusha seine Arbeit auf und hat derzeit 21 Prozesse abgeschlossen, in denen 29 Personen verurteilt wurden. Elf Verfahren befinden sich noch im Verlauf, 13 gesuchte Personen sind noch auf freiem Fuß. Als Ad-hoc-Tribunal ist auch seine Zuständigkeit beschränkt und umfasst Vergehen, die im Jahr 1994 auf ruandischem Staatsgebiet begangen wurden. Ähnlich dem Jugoslawien-Tribunal musste auch der Strafgerichtshof für Ruanda alle Ermittlungen bis 2004 beenden und alle Verfahren, einschließlich Berufungen, bis 2010 abschließen. Von Bedeutung für die Weiterentwicklung internationaler Normen ist vor allem der Fall Jean-Paul Akayesus, in dem Vergewaltigung zum ersten Mal als Völkermordverbrechen geahndet wurde.
Um local ownership zu erhöhen, Kosten zu reduzieren, Effizienz und Effektivität zu steigern und Tribunale besser gesellschaftlich zu verankern, wird aufgrund der Erfahrungen mit den Ad-hoc-Tribunalen verstärkt eine gemischte Gerichtsbarkeit in Form von hybriden Gerichtshöfen eingeführt, in denen sowohl nationale als auch internationale Richter amtieren. Bis dato umfasst dies weitere durch internationale Unterstützung ins Leben gerufenen Gerichte, den Spezialgerichtshof für Sierra Leone und die Außerordentlichen Kammern an den Kambodschanischen Gerichten, ferner den Spezialgerichtshof für Osttimor, die Kammer für Verbrechen in Bosnien Herzegowina, das Spezialgericht für den Libanon sowie die Besetzung durch internationale Juristen im Kosovo.
Der Spezialgerichtshof für Sierra Leone (Special Court for Sierra Leone/SCSL) wurde 2002 auf Basis eines Abkommens zwischen der sierra-leonischen Regierung und der UNO gegründet und vom Parlament Sierra Leones ratifiziert. Auslöser war die UN-Sicherheitsratsresolution 1315 vom 15. April 2000, die den Generalsekretär legitimierte, mit der Regierung Sierra Leones zu verhandeln und eine gemischte Gerichtsform zu entwickeln, um die Gräueltaten des Krieges zu ahnden. Der SCSL ist Teil des nationalen Justizapparats - bekommt jedoch starke Unterstützung von der UNO -, verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und hat Vorrang vor den Gerichten Sierra Leones. 12 Gemäß seinem Statut ist es das Ziel des Gerichtshofs, alle seit November 1996 begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu verhandeln, die mit dem elfjährigen Krieg in Zusammenhang stehen. 13 Im Gegensatz zu den Strafgerichtshöfen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda ist der Sondergerichtshof für Sierra Leone nicht zeitlich befristet und wird erst dann aufgehoben, wenn er alle Aufgaben erfüllt hat.
Das entscheidende Merkmal des hybriden Sondergerichtshofs ist seine personelle Zusammensetzung: Die erstinstanzliche Kammer verfügt über drei Richter, wovon einer von der Regierung Sierra Leones und die beiden anderen vom UN-Generalsekretär bestimmt werden. 14 Von den fünf Richtern der Berufungskammer werden drei vom Generalsekretär und zwei von der Regierung ernannt. Was die Anklagebehörde betrifft, so muss der erste Ankläger vom UN-Generalsekretär und der zweite von der Regierung ernannt werden und die sierra-leonische Staatsbürgerschaft besitzen. Bis dato hat die Anklagebehörde 13 Anklagen ausgesprochen, wovon zwei aufgrund des Todes der Angeklagten zurückgezogen wurden. 15 Das wohl prominenteste Verfahren gegen den ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor findet aus Sicherheitsgründen nicht in Freetown, sondern in Den Haag statt.
Ein dem sierra-leonischen Gerichtshof ähnliches Modell wird seit 2003 in Kambodscha in Form der Außerordentlichen Kammern an den Kambodschanischen Gerichten (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia/ECCC) angewendet, welche die Gewalttaten der Roten Khmer im Zeitraum von 1975 bis 1979 aufarbeiten sollen. 16 Am 13. Mai 2003 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Resolution 57/228B, die ein Abkommen zwischen der UNO und Kambodscha über die Verfolgung der Verantwortlichen in außerordentlichen Kammern innerhalb des kambodschanischen Justizsystems und mit Beteiligung internationalen Personals befürwortet. Die Kammern, die seit Juni 2007 operieren, sind zuständig für die Aburteilung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Abkommen sowie Verstöße gegen die Kulturgut-Konvention, wobei nur hauptverantwortliche Täter verurteilt werden können und somit von einer kleinen Zahl von Angeklagten ausgegangen wird. 17 Die Prozesse basieren in erster Linie auf kambodschanischem Recht, wobei auf internationaler Ebene etablierte Verfahrensregeln als Orientierungshilfe herangezogen werden können. 18 Die Regierung Kambodschas bestand darauf, dass im Gegensatz zu Sierra Leone Richter und Personal der Kammern mehrheitlich aus Kambodscha stammen, dass die Verfahren in Kambodscha abgehalten werden und dass sie, obwohl von der Regierung und der UNO ins Leben gerufen, von beiden unabhängig sind. 19 Was die Abwicklung betrifft, so wurden zunächst fünf Haftbefehle ausgesprochen und ausgeführt. Die Verfahren werden noch verhandelt, wobei die ECCC ein Strafmaß zwischen fünf Jahren und "lebenslänglich" verhängen können.
Ein bedeutender Meilenstein in der Aufarbeitung von kriegsbedingter Gewalt wurde mit dem Internationalen Strafgerichtshof gesetzt, der seit 2002 mit Sitz in Den Haag operiert. Seine Arbeit basiert auf dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs aus dem Jahre 1998, das seine Zuständigkeit auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggressionsverbrechen festlegt, wobei Letzteres bis dato nicht definiert worden ist. 20 Der Strafgerichtshof kann ausschließlich Verbrechen ahnden, die von Einzelpersonen nach 2002 - nach Inkrafttreten des Statuts - begangen worden sind. Entsprechend des Prinzips der Komplementarität wird er nur dann tätig, wenn ein Staat nicht in der Lage oder willens ist, eine Straftat selbst zu verfolgen. 21 Ermittlungsverfahren können entweder durch Anrufung oder durch die Anklagebehörde eingeleitet werden.
Bisher ist der Internationale Strafgerichtshof in vier Konfliktsituationen in Afrika aktiv geworden: Nord-Uganda, Sudan (Darfur), der Demokratischen Republik Kongo und der Zentralafrikanischen Republik. Von den zwölf bisher ausgegebenen Haftbefehlen befinden sich vier Angeklagte in Gewahrsam und sechs noch auf freiem Fuß; vier sind inzwischen gestorben. 22 Das erste Verfahren gegen den kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga soll in Kürze in Den Haag beginnen.
Obgleich die Verfahren des Internationalen Strafgerichtshof auf eher mäßiges öffentliches Interesse stoßen, hat jüngst die Diskussion um eine mögliche Ausstellung eines Haftbefehls für den amtierenden sudanesischen Staatspräsidenten Omar Hassan al Bashir zu Diskussionen in den Medien geführt. Nichtsdestotrotz wird aufgrund der Vielzahl von potentiellen Fällen bereits wenige Jahre nach Schaffung des Strafgerichtshofs deutlich, dass er aufgrund seiner begrenzten Kapazität nur beschränkt selbst aktiv werden kann und ihm vielmehr eine überwachende und beratende Funktion als supranationales Element eines globalen Justizsystems zukommt. 23
Vor dem Hintergrund der wachsenden Bemühungen um internationale Strafverfolgung nach gewaltsamen Konflikten stellt sich die Frage, ob Rechtsprechung durch internationale oder hybride Gerichtshöfe uneingeschränkt zur Konsolidierung von Frieden beiträgt. Hier muss zunächst bemerkt werden, dass es nicht nur eine Auffassung von Gerechtigkeit gibt, sondern dass eine Reihe von Interessengruppen identifiziert werden können, die jeweils eigene Absichten und Motivationen hinsichtlich der Benennung von Verbrechen und der Verfolgung von Tätern hegen. 24 So sieht sich die internationale Gemeinschaft oftmals veranlasst, durch Strafgerichte ihre Gesetze durchzusetzen, Straftaten offiziell moralisch zu verurteilen und im Nachhinein das Gesicht zu wahren, falls sie während des gewaltsamen Konflikts untätig blieb.
Die Unterteilung in Interessengruppen macht deutlich, dass Rechtsprechung immer auch ein politisches Projekt ist. 25 Dies schlägt sich vor allem auf Einrichtung, Durchführung und Ertrag der Verfahren nieder und führt im schlimmsten Fall zu einem einseitigen Schaffen von Gerechtigkeit und zu einer Verstetigung der Konfliktlinien. In der Tat zeigt sich, dass Tribunale in einigen Fällen die Nachkriegssituation eher verschlechtert haben - vor allem, wenn eine Partei das Gefühl hat, zu Unrecht für Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht zu werden. Das äußert sich zum Beispiel in der Verbitterung der Kroaten, Serben und zu einem geringeren Grad der Bosnier über den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien. 26 Das Jugoslawien-Tribunal steht auch für Fälle, in denen international verurteilte Kriegsverbrecher in ihren Heimatländern als Helden und Märtyrer gefeiert werden, was wiederum zu Ärger und Verbitterung unter den Opfern führt. Im Jahre 2005 demonstrierten nach der Festnahme eines kroatischen Generals, dem der Tod von vor allem älterer serbischen Zivilisten vorgeworfen wurde, 40 000 Menschen für den "Helden" und "Befreier". 27 Parallel dazu führt beim Ruanda-Tribunal die Tatsache, dass die Kriegsverbrechen des jetzigen ruandischen Präsidenten Paul Kagame nicht Gegenstand der Verfahren sind, zu erheblichen Animositäten unter der ruandischen Hutu-Bevölkerung. Gerichtshöfen kann daher entgegengehalten werden, dass sie die Ursachen der gewaltsamen Konflikte unberührt lassen und sie potentiell verstetigen, denn Uneinigkeit über Schuldfragen, einseitige Anklageerhebungen, Eingeständnis von Verbrechen ohne jegliches Schamgefühl, Siegerjustiz und Hierarchien von Opferstatus haben oft zur Folge, dass sich die Konfliktlinien verhärten.
Wichtig im Kontext einer Nachkriegsgesellschaft ist ferner, dass sich die Verfahren von internationalen und hybriden Gerichtshöfen nur gegen Einzelpersonen richten, weil sie auf dem Konzept individueller Schuld basieren. Doch sind Individuen keine unabhängigen Täter, vielmehr sind sie in soziale und politische Kontexte eingebettet. Der Philosoph Karl Jaspers unterscheidet daher neben der individuellen Schuld drei weitere Formen: die politische Schuld derer, die Straftäter legitimiert, die moralische Schuld derer, die tatenlos zugesehen, und die metaphysische Schuld derer, die überlebt haben, ohne alles zu tun, um die Straftat zu verhindern. Strafgerichte können diesen verschiedenen Formen von Schuld nicht Rechnung tragen. Für eine Nachkriegsgesellschaft bedeutet dies, dass der Großteil der Mitwisser und Zuschauer seine Rolle und Verantwortung weder hinterfragen noch eingestehen muss, was einer nachhaltigen Friedenskonsolidierung im Wege stehen kann.
Ein weiteres zentrales Anliegen von Tribunalen ist es, von künftigen Verbrechen abzuschrecken. So argumentiert der Strafgerichtshof für Ruanda "(i)n view of the grave nature of the crimes committed in Rwanda in 1994, it is essential that the international community condemn them in a manner that carries a substantial deterrent factor against their reoccurrence anywhere, whether in Rwanda or elsewhere". 28 Ob sich dies bewähren wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch festzuhalten, dass das schlimmste Massaker des Jugoslawien-Kriegs - Srebrenica - nach Einrichtung des Jugoslawien-Tribunals und in vollem Wissen von dessen Zuständigkeit durchgeführt wurde. Auch in Nord-Uganda ist die Abschreckung internationaler Jurisprudenz fraglich: Einerseits kann argumentiert werden, dass der Internationale Strafgerichtshof durch seine Haftbefehle für die Rebellengruppe der Lord's Resistance Army diese an den Verhandlungstisch gezwungen hat, andererseits stehen die Haftbefehle einem Friedensvertrag im Weg, da sich die Hauptverantwortlichen weigern, ihr Versteck aufzugeben, solange ihnen Strafverfolgung droht. 29
Vor dem Hintergrund dieser Kritikpunkte an Rechtsprechung als Mittel der Friedenskonsolidierung sollte beachtet werden, dass das ihr zugrundliegende Konzept der ausgleichenden Gerechtigkeit nicht die einzige Form ist, die Gerechtigkeit annehmen kann. Es kann vielmehr zwischen ausgleichender und wiedergutmachender Gerechtigkeit unterschieden werden: Während sich ausgleichende Gerechtigkeit auf die Vergeltung eines Vergehens mit Strafe bezieht, wie es bei Tribunalen und Strafgerichten der Fall ist, ist das Ziel von wiedergutmachender Gerechtigkeit die (Wieder-) Herstellung der sozialen Beziehungen zwischen den Konfliktparteien. Sie basiert auf der Annahme, dass eine Straftat im Wesentlichen die Verletzung einer Person durch eine andere Person ist und nicht nur eines Gesetzes. Folglich ist es wichtig, dies den Tätern ins Bewusstsein zu rufen und sie zu ermutigen, ihre Taten wiedergutmachen zu wollen, zum Beispiel in Form von Reparationen. Im Gegensatz zu einem Verfahren der ausgleichenden Gerechtigkeit diskutieren Opfer, Täter und Gemeindemitglieder den Sachverhalt im Rahmen eines informellen, auf Konsens ausgerichteten Prozesses, der auf die Verbesserung ihrer Beziehungen abzielt und die Täter, falls reumütig, wieder in die Gemeinde eingliedern. Das oberste Ziel ist demnach nicht Vergeltung durch Strafe, sondern eine Verbesserung der Beziehung zwischen den Konfliktparteien. Im Idealfall konsolidiert dies einen fragilen Frieden und beugt der erneuten Anwendung von Gewalt vor.
Alternativ zur ausgleichenden, d.h. strafenden Gerechtigkeit setzten sich daher vermehrt Instrumente zur wiedergutmachenden Gerechtigkeit in Nachkriegsgesellschaften durch. Hierzu zählen u.a. Wahrheits- und Versöhnungskommissionen, symbolische und materielle Wiedergutmachung, Erinnerungsarbeit, politische Bildung und Geschichtsschreibung. Zudem lässt sich eine Renaissance nicht-westlicher Formen der Konfliktbearbeitung, in denen nicht Strafe, sondern die Wiederherstellung von sozialen Beziehungen im Vordergrund steht, verzeichnen. 30 In Kombination mit ausgleichender Gerechtigkeit wird die Vielzahl und Vielfalt der Ansätze und Instrumente oft unter dem Begriff Transitional Justice zusammengefasst, der sich sowohl auf den Prozess des Übergangs vom gewaltsamem zum friedlichen Miteinander bezieht als auch auf ein Verständnis von Gerechtigkeit, das ausgleichende und wiedergutmachende Aspekte vereint. 31
Obgleich der Ansatz kein Wundermittel für die Konsolidierung von Frieden in Nachkriegsgesellschaften ist, erfreut er sich großer Popularität und versucht, durch seine permanente Fortentwicklung globale Ambitionen mit lokalen Kontexten in Einklang zu bringen. Dies erfordert ein hohes Maß an Flexibilität und unterschiedliche Perspektiven - vor allem jenseits westlicher Normen und Werte, wie sie dem internationalen Recht zugrunde liegen -, um adäquate Lösungen für Nachkriegsgesellschaften zu finden.
1 Vgl. Rome
Statute of the International Criminal Court. Overview, in:
http://untreaty.un.org/cod/icc/general/overview.htm (9.1.
2009).
2 UN Security Council, Report of the
Secretary General on the Rule of Law and Transitional Justice in
Conflict and Post-Conflict Societies, New York 2004, S. 3.
3 Vgl. Lothar Brock, Frieden durch
Recht. Zur Verteidigung einer Idee gegen die "harten Tatsachen" der
internationalen Politik, Frankfurt/M. 2004, S. 7, in:
www.hsfk.de/fileadmin/downloads/Standpunkte-3-2004(druckfrei).pdf
(10.1. 2009).
4 Vgl. Hans-Peter Kaul, Der
Internationale Strafgerichtshof - ein Beitrag zur Verrechtlichung
internationaler Beziehungen?, Berlin 2004, S. 2, in:
www.boell.de/alt/downloads/kaul_vortrag.pdf (10.1. 2009).
5 Vgl. Daniel D. Ntanda Nsereko, The
Role of the International Criminal Tribunals in the Promotion of
Peace and Justice: The Case of the International Criminal Court,
in: Criminal Law Forum, 19 (2008), S. 375.
6 Vgl. Susanne Buckley-Zistel,
Transitional Justice, Berlin 2007, S. 2, in:
www.konfliktbearbeitung.net/downloads/file889.pdf (11.1.
2009).
7 Vgl. Rachel Kerr/Eirin Mobbekk, Peace
and Justice. Seeking Accountability after War, Cambridge 2007, S.
30.
8 Vgl. Updated Statute of the
International Crime Tribunal for the former Yugoslavia, in:
www.icty.org/ x/file/Legal%20Library/Statute/statute_sept08_en. pdf
(31.12. 2008).
9 Vgl. Auswärtiges Amt, Der
Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien,
in: www.
auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatRecht/ICTY.html
(31.12. 2008).
10 Vgl. Gerhard Werle,
Völkerstrafrecht, Frankfurt/M. 2007, S. 112.
11 Vgl. International Crime Tribunal
for Rwanda, in: http://69.94.11.53/default.htm (31.12. 2008).
12 Vgl. G. Werle (Anm. 10), S.
114.
13 Vgl. Statute of the Special Court,
Annexed to the Agreement, in:
www.sc-sl.org/DOCUMENTS/CourtDocuments/tabid/144/Default.aspx
(10.1. 2009).
14 Vgl. Trial, Merkmale des
Gerichtshofs, in:
www.trial-ch.org/de/international/spezialgerichtshof-fuer-sierra-leone/merkmale-des-gerichtshofes.html
(31.12. 2008).
15 Vgl. The Special Court for Sierra
Leone, About the Special Court, in:
www.sc-sl.org/ABOUT/tabid/70/Default.aspx (31.12. 2008).
16 Vgl. Extraordinary Chambers in the
Court of Cambodia, Summary, in:
www.eccc.gov.kh/english/about_eccc.aspx (8.1. 2009).
17 Vgl. G. Werle (Anm. 10), S.
117.
18 Vgl. Trial, Zuständigkeit der
Außerordentlichen Kammern, in:
www.trial-ch.org/de/international/kambodscha/zustaendigkeit-der-ausserordentlichen-kammern.html
(8.1. 2008).
19 Vgl. Extraordinary Chambers (Anm.
16).
20 Vgl. International Criminal Court,
Rome Statue of the International Criminal Court, in:
www.icc-cpi.int/library/about/officialjournal/Rome_Statute_120704-EN.pdf
(8.1. 2009).
21 Vgl. Bardo Fassbender, Der
Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem neuen
"Weltinnenrecht"?, in: APuZ, (2002) 27 - 28, S. 15.
22 Vgl. International Criminal Court,
Situations and Cases, in: www.icc-cpi.int/cases.html (8.1.
2008).
23 Vgl. Kai Amos, Die Rolle des
Internationalen Strafgerichthofs, in: APuZ, (2006) 42, S. 16.
24 Vgl. Julie Mertus, Truth in a Box:
The Limits of Justice Through Judicial Mechanisms, in: Ifi
Amadiume/Abdullahi An-Na'im, The Politics of Memory. Truth, Healing
and Social Justice, London 2000, S. 142 - 161.
25 Vgl. Susanne Buckley-Zistel,
Transitional Justice als Weg zu Frieden und Gerechtigkeit.
Möglichkeiten und Grenzen, Berlin 2008, S. 19, in:
www.sfb-governance.de/publikationen/sfbgov_wp/wp15/SFB-Gover
nance_Working_Paper_Nr15.pdf (11.1. 2009).
26 Vgl. Miklos Biro et al., Attitude
towards Justice and Social Reconstruction in Bosnia and
Herzegovina, in: Eric Stover/Harvey M. Weinstein (Hrsg.), My
Neighbor, my Enemy. Justice and Community in the Aftermath of Mass
Atrocity, Cambridge 2004, S. 193.
27 Vgl. Pierre Hazan, Das Mantra der
Gerechtigkeit. Vom beschränkten Erfolg international
verordneter Vergangenheitsbewältigung, in: Der Überblick,
1 - 2 (2007), S. 14.
28 Prosecutor v. Kamuhanda, Case No.
ICTR-99 - 53A-T, 22 January 2004, Judgment and Sentence, para.
754.
29 Vgl. Nick Grono/Adam O'Brian,
Justice in Conflict? The ICC and Peace Processes, in: Phil
Clark/Nicholas Waddell (Hrsg.), Courting Conflict? Justice, Peace
and the ICC in Africa, London 2008, S. 19.
30 Vgl. Susanne Buckley-Zistel,
Conflict Transformation and Social Change in Uganda. Remembering
after Violence, Basingstoke 2008, Kap. 1.
31 Für einen Überblick
über verschiedene Instrumente vgl. S. Buckley-Zistel (Anm.
6).