Berlin: (hib/BOB) Unabhängige Gerichte haben zu entscheiden, ob von einer Strafbarkeit dann abgesehen wird, wenn die verwendeten verfassungswidrigen Symbole (etwa Hakenkreuze) in einer Weise dargestellt wurden, die eine Gegnerschaft zur Rechtsextremismus ausdrückte. Dies macht die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/309) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/149) deutlich. Nach dem Strafgesetzbuch macht sich derjenige zum Beispiel nicht strafbar, wenn ein Propagandamittel der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen dient. Der Gesetzgeber habe vor fast 40 Jahren wegen "Beweisschwierigkeiten" ausdrücklich darauf verzichtet und der Rechtsprechung es überlassen, die "notwendige Ausdifferenzierung" vorzunehmen. Nicht erhoben wird laut Antwort eine Statistik, nach der erkennbar wäre, in wie vielen Fällen Strafe gegen Personen erhoben wurde, die eine Gegnerschaft zum Rechtsextremismus deutlich sichtbar gemacht hätten.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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