Berlin: (hib/VOM) Die "unerlaubte Werbung" zur Anbahnung von Schwarzarbeit soll nach den Vorstellungen des Bundesrates künftig mit einem Bußgeld bedroht werden. Dazu hat die Länderkammer einen Entwurf zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes ( 16/521) vorgelegt. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass der Verzicht auf die Bußgeldandrohung bei dieser unerlaubten Werbung zu einem sprunghaften Anstieg der Werbung vor allem in örtlichen Medien geführt habe. Für die Behörden sei es dringend erforderlich und unverzichtbar, Informationen über anonyme Telefonanschlussinhaber und Inserenten zu bekommen und Auskünfte aus den Kundendateien der Bundesnetzagentur zu erhalten. Dazu sei die Änderung des Telekommunikationsgesetzes erforderlich.
Darüber hinaus sollen die Befugnisse der zuständigen Landesbehörden bei der Verfolgung von Schwarzarbeit erweitert werden. Diese sollen Geschäftsräume und Grundstücke des Auftraggebers von Dienst- und Werkleistungen zur Prüfung von Geschäftsunterlagen auch dann betreten dürfen, wenn die Zollverwaltung nicht mitwirkt. Durch die bislang fehlenden Betretungsrechte würden Ermittlungen auf umzäunten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen behindert und verlangsamt, so die Länderkammer, weil das Betreten derzeit nur mit richterlichem Beschluss zulässig sei. Dies behindere und verlangsame die Ermittlungen. Anders als der Zollverwaltung sollen den Landesbehörden diese Betretungsrechte aber nur zustehen, wenn ein Tatverdacht vorliegt oder sie unterstützend für die Zollverwaltung tätig werden. Darüber hinaus sollen die zuständigen Landesbehörden ein Auskunftsrecht aus der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Schwarzarbeit erhalten. Derzeit würden Daten in den Ländern lediglich einzelfallbezogen telefonisch oder durch E-Mail ausgetauscht. Dies führe dazu, dass ein Zusammenhang bei verschiedenen Verstößen überregional tätiger Schwarzarbeiter nur schwer oder gar nicht festgestellt werden könne.
Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme, der Gesetzentwurf müsse grundlegend überarbeitet werden. Die vorgeschlagene Prüfung unerlaubter Werbung und die Aufnahme weiterer Bußgeldtatbestände verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch eine Verfolgung und Ahndung der Werbung für eine unzulässige Dienst- oder Werkleistung zusätzlich zur Verfolgung und Ahndung der Leistung an sich käme es zu einer "unzulässigen doppelten Sanktion desselben Unrechts". Die vorgeschlagene Bußgeldandrohung für unerlaubte Werbung bis zu 10.000 Euro stehe in keinem Verhältnis zu den Bußgelddrohungen der unzulässigen Handwerks- und Gewerbeausübung selbst. Ein Werbeverbot würde die Schwarzarbeit noch mehr in den für die Behörden "unzugänglichen Untergrund" schieben, befürchtet die Regierung. Überdies sei es nicht möglich, den Landesbehörden die gleichen polizeilichen Befugnisse einzuräumen wie den Zollbehörden. Die Regierung lehnt ferner die faktische Schaffung einer gemeinsamen Datenbank der Zollbehörden, der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Landesbehörden und der Polizeivollzugsbehörden der Länder ab. Die Daten der Zollverwaltung unterlägen etwa dem Steuergeheimnis und dem Sozialdatenschutz. Daher wäre es nicht angemessen, den für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Landesbehörden Einblick zu gewähren, wer in welcher Weise bei Schwarzarbeit auffällig geworden ist.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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