Berlin: (hib/BOB) Ein bei Gericht
amtierender Schöffe (ehrenamtlicher Richter) soll nach Meinung
des Bundesrates ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um
an einer Hauptverhandlung und der sich anschließenden
Urteilsberatung selbstständig teilnehmen zu können. Das
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll deswegen um einen
entsprechenden Passus ergänzt werden. Schöffen, die trotz
mangelnder Sprachkenntnisse dennoch gewählt werden, sollen
später von der Liste wieder gestrichen werden können. Die
Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (
16/514) vorgelegt. Sie erläutert, dass
beispielsweise das Alter der Schöffen (zwischen 25 und 70
Jahren), der Wohnsitz und gesundheitliche Gründe im GVG
geregelt sind, Vorgaben über ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse aber fehlen. Da auch im vergangenen Jahr die
Problematik von Schöffen, die keine hinreichenden deutschen
Sprachkenntnisse besitzen, erneut aufgetreten sei, sei ein
gesetzliches Handeln "unabdingbar". Eine nennenswerte
Beeinträchtigung des Zugangs aller gesellschaftlichen
Schichten zum Ehrenamt des Schöffen ist nach der Meinung der
Union nicht zu befürchten. Die Bundesregierung ist ebenfalls
der Auffassung, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse seien
Voraussetzung dafür, dass Schöffen ihrer Aufgabe
gewachsen sind. Sie unterstützt den Gesetzentwurf daher im
Grundsatz. Gleichwohl müsse geprüft werden, mit welcher
Formulierung im Gesetz dem Anliegen am besten Rechnung getragen
werden könne.