Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will
missbräuchliche Steuergestaltungen eindämmen und hat dazu
einen Gesetzentwurf (
16/634) vorgelegt. Ziel ist es den Angaben
zufolge, der "nicht gerechtfertigten Ausnutzung von
Gesetzeslücken im Steuerrecht" entgegenzuwirken. Die Regierung
sieht darin einen Beitrag zur weiteren Stabilisierung der
Steuerbasis und zu größerer Steuergerechtigkeit. Unter
anderem soll die Gewinnermittlung nach dem Einkommensteuergesetz
geändert werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten
sollen künftig erst dann steuerlich berücksichtigt
werden, wenn die betreffenden Grundstücke verkauft oder die
jeweiligen Wertpapiere entnommen worden sind. Dadurch würden
die bislang erzielbaren Steuerstundungseffekte entfallen.
Beabsichtigt ist darüber hinaus, die Regelungen zum Gewinn bei
Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden zu
ergänzen. Betroffen sind so genannte Hedge-Fonds, die
verpflichtet werden sollen, Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz
zu bilden. Damit solle Bestrebungen vorgebeugt werden,
wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen einzeln zu
bewerten, um damit Verluste, die tatsächlich niemals
eintreten, steuerlich geltend machen zu können. Eine weitere
Änderung betrifft die Regelung der Bewertung von
Wirtschaftsgütern im Einkommensteuergesetz. Die
Möglichkeit, bei der Bewertung die private Nutzung eines
Kraftfahrzeugs pro Monats mit einem Prozent des inländischen
Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der
Kosten für Sonderausstattungen einschließlich
Umsatzsteuer anzusetzen, soll auf Fahrzeuge des "notwendigen
Betriebsvermögens" beschränkt werden. Eine Änderung
des Umsatzsteuergesetzes betrifft Umsätze öffentlicher
Spielbanken, die durch den Spielbankbetrieb entstanden sind. Sie
geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom Februar
vergangenen Jahres und Anschlussurteile des Bundesfinanzhofs
zurück. Danach ist es unzulässig, Umsätze
gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während
Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerfrei
sind. Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der
öffentlichen Spielbanken sollen nun umsatzsteuerpflichtig
werden. Durch die Änderung würden Steuerausfälle von
Bund, Ländern und Gemeinden verhindert, die als Folge der
genannten Rechtsprechung ansonsten eintreten würden. Mit einer
weiteren Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll die
Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers auf bestimmte
Gebäudereinigungen erweitert werden. In diesem Bereich kann
nach Meinung der Regierung üblicherweise nicht sichergestellt
werden, dass Umsätze der Unternehmer vollständig
steuerlich erfasst werden. Schließlich ist vorgesehen, dass
Tankbelege nicht mehr an andere Personen verkauft werden
dürfen, weil sie dann "missbraucht" würden, um angebliche
Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachzuweisen. Der Bundesrat
hat eine Reihe von Änderungswünschen an dem Entwurf
vorgebracht. Was den bisherigen Steuerstundungseffekt beim
Wertpapier- und Grundstückshandel angeht, soll nach seiner
Auffassung nicht der Zeitpunkt des Verkaufs, sondern der Zeitpunkt
maßgebend sein, in dem der Verkaufserlös zugeflossen
ist. Zur Frage der Umsatzbesteuerung öffentlicher Spielbanken
heißt es, der Umsatzsteuerlösung könne nur
zugestimmt werden, wenn die Länder einen "angemessenen
finanziellen Ausgleich" für die zu erwartenden Ausfälle
bei der Spielbankabgabe erhalten. Der Bundesrat fordert eine
Kompensation in Höhe des Anteils der wegfallenden
Spielbankabgabe, der nicht durch den Länderanteil bei der
Umsatzsteuer ausgeglichen wird. Schließlich wäre bei
einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft für
Gebäudereinigungen eine "nicht überschaubare" Zahl von
Unternehmen, der Bundesrat spricht von mehreren Millionen,
betroffen, die als Kleinunternehmer oder Unternehmer mit
steuerfreien Umsätzen bislang umsatzsteuerlich nicht
geführt worden seien. Der Verwaltungsaufwand stünde in
keinem Verhältnis zu den voraussichtlichen
Steuermehreinnahmen. Darüber hinaus sieht die
Länderkammer nicht, dass Reinigungsunternehmen
"unzuverlässiger" wären als andere Unternehmergruppen wie
Gastwirte und Taxiunternehmer. Es sei zu bezweifeln, heißt es
in der Stellungnahme, ob eine Sonderregelung für die
Gebäudereinigungsbranche überhaupt erforderlich sei. Der
Bundesrat hält die Einführung einer Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers für
Gebäudereinigungsleistungen für "nicht
praxistauglich".