Berlin: (hib/BOB) Opfern von "Stalking"
(angloamerikanisch für das fortgesetzte Verfolgen,
Belästigen oder Terrorisieren eines Mitmenschen) soll besser
als bisher geholfen werden. Dazu plant die Bundesregierung laut
einem Gesetzentwurf (
16/575), einen Abschnitt "Nachstellung" im
Strafgesetzbuch einzufügen. Darin ist vorgesehen, dass mit
Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden kann, wer einem
Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine
räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von
Telekommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt zu ihn
herzustellen versucht oder unter missbräuchlicher Verwendung
von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder
Dienstleistungen veranlasst. Die Regierung argumentiert, der
Unrechtsgehalt der beharrlichen Nachstellung, die zu einer
Beeinträchtigung der Handlungs- und
Entschließungsfreiheit des Opfers führe, werde vom
geltenden Strafrecht nicht ausreichend erfasst. Staatsanwälte
und Opfer beklagten die Schwierigkeit, Polizei und Gerichte von der
Relevanz der Beeinträchtigung zu überzeugen. Die
Strafverfolgungsbehörden richteten häufig ihr Augenmerk
auf die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen. Dadurch werde
die Situation, in der das Opfer sich befinde, nicht selten
unterschätzt. Die Opfer fühlten sich von der Polizei
nicht hinreichend unterstützt. Der Bundesrat hat deutlich
gemacht, dass er den Entwurf "als völlig unzureichend"
ablehnt. Er nehme "mit Befremden" zur Kenntnis, dass die Regierung
den von der Länderkammer den im Mai 2005 eingebrachten Entwurf
eines "Stalking"-Bekämpfungsgesetzes ignoriere. Der Entwurf
der Regierung habe wesentliche Defizite. Unter anderem biete er
keinerlei Handhabe, um gefährliche Täter des "Stalking"
zur Unterbrechung der Gewaltspirale in Haft zu nehmen. Die
Bundesregierung verweist im Gegenzug darauf, mit dem Gesetzentwurf
des Bundesrates könne das Ziel nicht erreicht werden, dass der
Schutz von Opfern beharrlicher Nachstellungen verbessert wird. Die
von der Länderkammer vorgeschlagenen Regelungen seien zudem
verfassungsrechtlich bedenklich.