Berlin: (hib/VOM) Die Umstellung in der
Rechnungslegung der im Deutschen Aktienindex notierten Unternehmen
von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf die internationale
Rechnungslegung nach den International Account Standards (IAS) und
den International Financial Reporting Standards (IFRS) hat keine
Auswirkungen auf deren Besteuerung. Dies stellt die Bundesregierung
in ihrer Antwort (
16/733) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/527) fest. Die IAS/IFRS bildeten keine
Besteuerungsgrundlage und wirkten sich auch nicht auf die
steuerliche Gewinnermittlung aus, heißt es. Sie müssten
nur für den Konzernabschluss solcher Unternehmen angewendet
werden, deren Wertpapiere börsennotiert sind oder deren
Börsennotierung beantragt wurde. Für die Besteuerung sei
der im Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ermittelte Gewinn maßgeblich, so die Regierung. Das
Handelsgesetzbuch eröffne Unternehmen zwar die
Möglichkeit, einen Einzelabschluss nach den IAS/IFRS
aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, jedoch
nur zu Informationszwecken. Es bleibe bei der Verpflichtung, einen
handelsrechtlichen Abschluss zu erstellen. Die Folgen der
Umstellung von handelsrechtlicher auf IAS/IFRS-Rechnungslegung auf
die im Deutschen Aktienindex notierten Unternehmen seien noch nicht
analysiert worden, so die Regierung. Der Übergang führe
jedoch allgemein zu einer "betragsmäßigen
Veränderung zentraler Bilanzposten". Dabei könne es zu
einer Erhöhung der Bilanzsumme kommen. Da diese
Wertveränderungen in der Eröffnungsbilanz nach IAS/IFRS
aber grundsätzlich erfolgsneutral direkt im Eigenkapital
gebucht würden, wirke sich dieser Vorgang jedenfalls im
Umstellungsjahr nicht auf das Bilanzergebnis aus. In den
Folgejahren wirkten sie sich aber aufgrund erhöhter
Abschreibungen aus. Die Folge könne eine Erhöhung des
Eigenkapitals und daraus resultierend eine Verbesserung der
Bilanzkennzahlen zur Eigenkapitalquote und zum Verschuldungsgrad
sein, heißt es in der Antwort. Die Regierung betont, die
IAS/IFRS dienten vorrangig der Information des Kapitalmarktes. Auf
EU-Ebene sei eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die eine
künftige einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage
erarbeiten soll. Ausgangspunkt sollten dabei die IAS/IFRS sein.
Diese Rechnungslegungsstandards sollten als Instrument einer
einheitlichen Begriffsbestimmung für eine künftige
steuerliche Gewinnermittlung dienen, schreibt die Regierung. Die
Wertungen einzelner Standards könnten darauf untersucht
werden, ob sie für die Definition einer steuerlichen
Bemessungsgrundlage geeignet sind. Sie bildeten aber keineswegs
selbst die Elemente der steuerlichen Gewinnermittlung.