Berlin: (hib/VOM) Die geplante Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird nach Auffassung der Bundesregierung einen positiven Impuls für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten auslösen. Dieser lasse sich allerdings nicht quantifizieren, heißt es in der Antwort der Regierung ( 16/773) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/621). Geplant sei, Aufwendungen für die Kinderbetreuung von berufstätigen Eltern und Alleinerziehenden steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies solle für Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie für behinderte Kinder gelten. Abzugsfähig sollen Beträge in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen sein, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind. Dies solle auch für zusammenlebende Eltern gelten, bei denen ein Partner arbeitet und der andere entweder dauerhaft krank oder behindert ist oder sich in der Ausbildung befindet. Für alle Kinder vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr sollen Betreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens wiederum 4.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nicht berücksichtigt werden sollen jedoch Aufwendungen für den Unterricht wie Schulgeld, für Nachhilfe- und Fremdsprachenunterricht, für Musikunterricht, Computerkurse sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten, etwa in Sportvereinen, oder für Tennis- und Reitunterricht.
Was die Elternbeiträge im Rahmen eines Ganztagsschulprogramms angeht, wird es nach Darstellung der Regierung darauf ankommen, für welche Leistungen die Beiträge erhoben werden. Die Kosten des Mittagessens könnten nicht abgezogen werden. Sie gehörten zum Existenzminimum des Kindes, das bereits beim Familienleistungsausgleich berücksichtigt werde. Aufwendungen für die Beaufsichtigung des Kindes bei den häuslichen Schulaufgaben fielen jedoch unter die Kinderbetreuung. Zu den künftig abzugsfähigen haushaltsnahen Tätigkeiten zählt die Regierung unter anderem das Kochen und Putzen im Haushalt, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und Kranken sowie alten- oder pflegebedürftigen Personen.
Mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe 2.160 Euro für jedes Kind (1.080 Euro je Elternteil) wird der Regierung zufolge der allgemeine Betreuungsbedarf abgegolten, denn auch berufstätige Eltern betreuten ihre Kinder in ihrer Freizeit. Durch ihre Berufstätigkeit entstünden aber zusätzliche Betreuungskosten, die damit steuerlich anerkannt werden sollen. Aus Gründen der Gleichbehandlung würden Elternpaare, bei denen ein Partner arbeitet und der andere dauerhaft krank, behindert oder in Ausbildung ist, mit berufstätigen Elternpaaren gleichgestellt. Die Einbeziehung aller Kinder zwischen drei und sechs Jahren in die Regelung schaffe darüber hinaus gleiche Bildungschancen und sorge für eine frühe Förderung der Kinder, heißt es in der Antwort.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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