Berlin: (hib/VOM) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im vergangenen Jahr 62.410 Kontenabfragen vorgenommen. Im Jahr zuvor waren es noch 39.417, wie aus der Antwort der Bundesregierung ( 16/774) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/602) zu den von der BaFin verursachten Bürokratiekosten hervorgeht. Knapp 62 Prozent davon hätten Polizeibehörden, 16 Prozent Finanzbehörden, zwölf Prozent Staatsanwaltschaften und acht Prozent Zollbehörden beantragt. Die BaFin selbst habe ein Prozent der Abfragen veranlasst. Diese hätten Fälle von unerlaubten Finanztransfergeschäften und andere ohne Erlaubnis betriebene Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte betroffen. Schließlich hätten sonstige Behörden vergangenes Jahr 441 Abfragewünsche geäußert.
Die Regierung betont, die staatlichen Stellen würden keine "Konten-Screenings" vornehmen. Die von den Banken geforderten kunden- und kontenbezogenen Recherchesysteme sollen die Voraussetzungen für ein Risikomanagement schaffen, um Rechts- und Reputationsrisiken zu mindern, die sich aus einer Verwicklung in Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergeben könnten. Dieses "Monitoring" stelle somit eine Selbstschutzmaßnahme der Banken dar, die in deren eigenem Interesse sei, so die Regierung. Die Banken seien verpflichtet, durch ein internes Sicherungssystem Geschäftsvorgänge nach Risikogruppen und Auffälligkeiten zu überprüfen. Dabei werde keine permanente Überwachung aller Konten- und Depotbewegungen auf Abweichungen verlangt. Vielmehr gehe es um Nachforschungspflichten, die sich auf jene Geschäftsbeziehungen und Risikogruppen beziehen, die aufgrund des "vorhandenen Erfahrungswissens" als geldwäscheträchtig gelten. Sollten sich daraus Sachverhalte ergeben, die auf Geldwäsche oder Terrorfinanzierung schließen ließen, so müssten diese den Strafverfolgungsbehörden angezeigt und dem Bundeskriminalamt übermittelt werden.
Um missbräuchliche Kontenabrufe zu verhindern, ist nach Regierungsangaben eine Datenschutzkontrolle vorgesehen. Die BaFin protokolliere bei jedem Abruf den Zeitpunkt und die verwendeten und die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf vornimmt, das Aktenzeichen sowie das Aktenzeichen der Stelle, die den Abruf beantragt hat. Dadurch würden regelwidrige Kontenabfragen verhindert. Verfehlungen von Bediensteten im Zusammenhang mit diesem Verfahren seien bislang nicht bekannt, heißt es. Die mit dem Kontenabruf betrauten BaFin-Mitarbeiter prüften, ob die ersuchende Behörde auskunftsberechtigt und die Datenschutzkontrolle gewährleistet ist. Bei Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten müsse zudem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein.
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