Einer Aidskranken die BAföG-Schulden erlassen
Petitionsausschuss/Petitionsausschuss -
08.03.2006
Berlin: (hib/MIK) Einer Aidskranken sollen
die BAföG-Schulden erlassen werden. Dafür hat sich der
Petitionsausschuss am Mittwochmorgen eingesetzt und die zugrunde
liegende Eingabe einvernehmlich der Bundesregierung "zur
Berücksichtigung" überwiesen. Die Petentin ist nach
eigenen Angaben seit Jahren wegen der "schweren Nebenwirkungen" der
Aids-Therapie in ständiger ärztlicher Behandlung. Die
Erkrankung zwinge sie zu einer strengen Diät sowie zu einer
besonderen Ernährung, für die ihre Krankenkasse nicht
aufkomme. Daher seien ihre Lebenshaltungskosten sehr hoch. Daneben
sei es für sie aufgrund des hohen Infektionsrisikos in
öffentlichen Verkehrsmitteln wichtig, ein eigenes Auto zu
haben. Sie kritisierte, dass das Bundesverwaltungsamt die insgesamt
hierfür erforderlichen Ausgaben nicht bei den
Freibeträgen des BAföG-Darlehens berücksichtig habe.
Das zuständige Bundesministerium für Bildung und
Forschung betonte in seiner vom Ausschuss eingeholten
Stellungnahme, dass die Rückzahlungsbedingungen des
BAföG-Darlehens einkommensabhängig seien.
Maßgeblich sei allein die tatsächliche erzielten
Einkünfte. Entscheidend sei, ob und in welcher Höhe die
BAföG-Freibeträge überschritten würden, so dass
eine Rückzahlungsbelastung getragen werden könne. Bei der
Höhe der Einkünfte der Petentin sei eine Freistellung
nicht möglich. Zudem wies das Ministerium darauf hin, dass das
Bundesverwaltungsamt die besondere Situation der Petentin
berücksichtigt habe, in dem es sie wegen geringen Einkommens
in den Jahren 2002 und 2003 von der Rückzahlungspflicht
freigestellt habe. Dadurch sei die Darlehensschuld um rund 2.200
Euro auf 8.500 Euro verringert worden. Einen Erlass dieser
Rückzahlungsforderung lehne das BMBF aus haushaltsrechtlichen
Gründen ab. Aus Sicht der Mitglieder des Petitionsausschusses
ist jedoch ein Erlass der Rückzahlungsverpflichtung der
Petenten möglich. Voraussetzung für den Erlass sei, dass
die Rückzahlung für die Petenten eine besondere
Härte bedeute. Sie sei dann anzunehmen, wenn der
Darlehensnehmer in einer unverschuldeten Notlage sei und die
Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen
würde. Nach Auffassung des Petitionsausschusses liegen diese
Voraussetzungen hier vor. Eine Stundung sei jedoch nicht
sachgerecht, da aufgrund der besonderen Situation der Petentin
abzusehen sei, dass sie die Forderung zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr werde begleichen können, ohne
Einschränkungen bei lebensverlängerten Maßnahmen
hinnehmen zu müssen.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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