Berlin: (hib/WOL) Die Festsetzung der
Einkommensersatzleistung im künftigen Elterngesetz soll die
wirtschaftliche Lebensgrundlage der Person sichern, die ein Kind im
ersten Lebensjahr maßgeblich betreut. Dies erklärt die
Bundesregierung in der Antwort (
16/769) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/620). Die Bemessung der Absicherung
beträgt danach etwa zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens.
Bei Gewerbetreibenden, Selbständigen, Studierenden, oder
Auszubildenden werde damit einem "auch anderweitig üblichen
Maßstab gefolgt", zum Beispiel dem Arbeitslosengeld I. Da der
Entwurf zum Elterngeldgesetz jedoch noch nicht fertig gestellt sei,
könnten Fragen zur Regelung von Details derzeit noch nicht
beantwortet werden, heißt es in der Vorlage. Unbeantwortet
bleibt damit auch die Frage der Liberalen, wie die Regierung ihre
Entscheidung für eine Höchstgrenze von 1.800 Euro des
pauschalisierten Nettoeinkommens beim Elterngeld begründet
oder wie das Elterngeld ausgestaltet werden soll, wenn der
betreuende Elternteil vor Geburt des Kindes nicht berufstätig
war. Offen bleibt weiter, wann die Regierung das Steuersystem
"besser auf Flexibilisierungen in der Erwerbstätigkeit"
ausrichten will. Laut Koalitionsvertrag sollte ein Anteilssystem
eingeführt werden, mit dem jeder Ehegatte künftig soviel
Lohnsteuer zahlt, wie es seinem Anteil an gemeinsamen Bruttolohn
entspricht. Auch hier sei ein Gesetzgebungsverfahren noch nicht
eingeleitet, heißt es.