Berlin: (hib/BOB) Das International
Accounting Standards Board (IASB) arbeitet nach Angaben der
Bundesregierung derzeit an einer Änderung des Standards IAS
32, nach der kündbare Einlagen von Gesellschafter unter
bestimmten Bedingungen als Eigenkapital klassifiziert werden
können. Das macht sie in ihrer Antwort (
16/793) auf eine Kleine Anfrage der FDP (
16/704) deutlich. Dies sei der Initiative des
"Deutschen Rechnungslegung Standards Committee" zu verdanken. Ob
die Änderung dieser Vorschrift geeignet sei, die Probleme des
deutschen Mittelstands zu lösen, ließe sich jedoch erst
beurteilen, wenn der IASB den Entwurf veröffentlicht habe.
Insbesondere der deutsche Mittelstand sei dann aufgerufen, zu
diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Bei dem von den Gesellschaftern
an die Personenhandelsgesellschaft überlassenen Kapital
handelt es sich der FDP zufolge in der Vorschrift um Fremdkapital,
wenn dem Gesellschafter, ein Kündigungsrecht zusteht. Die
Kündigung führe zum Ausscheiden des kündigenden
Gesellschafters, wobei ein Abfindungsanspruch entsteht. Dieser
könne der Höhe nach geregelt, aber nicht ausgeschlossen
werden. Durch das Zusammenspiel deutscher Regelungen und dem IAS 32
sei anzunehmen, hieß es bei den Liberalen, dass das
Eigenkapital von Personenhandelsgesellschaften in einem Abschluss
nach IFRS ganz oder teilweise als Fremdkapital ausgewiesen werden
muss. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Es treffe zu,
dass bestimmte Vermögenswerte, die nach Maßgabe der
Regelungen des Handelsgesetzbuches als Eigenkapital auszuweisen
sind, nach IAS 32 als Fremdkapital gelten. Sie weist aber auch
darauf hin, die Konstellation habe schon bei Annahme durch das
Europäische Parlament und den Rat im Jahre 2002 bestanden. Bei
der seinerzeit vor der Verabschiedung der Verordnung veranstalteten
Beteiligung der nationalen Verbände sei diese Frage von keiner
Seite angesprochen worden. Vielmehr hätten sich alle
Verbände für die Verabschiedung der Verordnung
ausgesprochen.