Berlin: (hib/SUK) Die
Landwirtschaftsklausel des Bundesnaturschutzgesetzes muss bei einer
Novellierung differenzierter gefasst werden, um den Forderungen des
Europäischen Gerichtshofs zu entsprechen. Das teilt die
Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/802) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/705) mit. Der Europäische Gerichtshof
hat am 10. Januar 2006 geurteilt, dass die Bundesrepublik
Deutschland in mehreren Punkten gegen ihre Verpflichtungen aus der
Flora-Fauna-Habitat(FFH)-Richtlinie der EU verstoßen hat. In
dem Urteil wird gefordert, dass die nach dem
Bundesnaturschutzgesetz geltende Landwirtschaftsklausel nicht in
den besonderen Schutzgebieten des Netzes "Natura 2000" gelten soll.
Deshalb seien Änderungen der im Urteil gerügten
Vorschriften erforderlich. Die nötige Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes werde derzeit erarbeitet. Auf die Frage der
Fraktion, welche Defizite es nach Einschätzung der
Bundesregierung bei der gegenwärtigen Praxis der Umsetzung der
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gibt, verweist die
Regierung darauf, dass für die Umsetzung der genannten
Richtlinien die Bundesländer zuständig seien. Das
nationale rechtliche Instrumentarium sei "grundsätzlich
geeignet", die Ziele der Richtlinien zu erreichen. In ihrer Antwort
teilt die Bundesregierung weiterhin mit, sie werde sich
bemühen, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs so
umzusetzen, dass Ertragsausfälle vermieden werden. Man
prüfe derzeit, wie die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie "praktikabel" in die land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit integriert werden können.