Berlin: (hib/MPI) Arbeitnehmer, die von "kalten Aussperrungen" betroffen sind, sollen nach Willen der Fraktion Die Linke künftig wieder Kurzarbeitergeld erhalten. In einem Gesetzentwurf ( 16/856) wird eine Rückkehr zu der bis 1986 gültigen Regelung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verlangt. Damit greift die Fraktion eine alte Gewerkschaftsforderung auf.
Bei einer "heißen Aussperrung" schließt ein Arbeitgeber - etwa bei einem Streik - vorübergehend Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung aus. Die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten erhalten in der Regel Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse. Von einer "kalten Aussperrung" spricht man, wenn in einem Abnehmer- oder Zulieferbetrieb eines bestreikten oder ausgesperrten Betriebes zum Beispiel wegen Materialmangels die Arbeit ebenfalls ruhen muss. Die seit 1986 geltende Regelung verwehrt den Arbeitsagenturen, in diesem Fall Kurzarbeitergeld zu zahlen.
Die Fraktion Die Linke argumentiert in ihrem Gesetzentwurf, dass die Streikkassen der Gewerkschaften innerhalb weniger Tage leer wären, würden sie auch an "kalt ausgesperrte" Mitglieder zahlen. Dies führe dazu, dass Gewerkschaften ein Arbeitskampf nur erschwert oder gar nicht möglich sei. Die jetzige Regelung "verhindert daher die Chancengleichheit der Tarifpartner", schreiben die Abgeordneten. Sie beziehen sich auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995, wonach bei einer "Ungleichheit der Kampfstärke der Tarifvertragsparteien" der Gesetzgeber aufgefordert sei, Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie zu treffen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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