Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will
mit Wirkung vom 1. Oktober dieses Jahres an alle staatlichen
Beihilfen für Kornbranntwein abschaffen. Damit werde eine
Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2004
umsetzt, wie aus ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes
über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen (
16/913) hervorgeht. Betroffen seien die Zahlung
von Branntweinübernahmegeld sowie von Ausgleichsbeträgen
für das vorzeitige Ausscheiden von Kornbrennereien aus dem
Branntweinmonopol. Die landwirtschaftlichen
Kornbranntweinhersteller, rund 240 Brennereien, haben nach
Regierungsangaben die Möglichkeit, ihren Rohalkohol als
Getreidealkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
abzuliefern, die diesen Alkohol als neutralen Ethylalkohol
vermarktet. Damit könnten sie das in ihren Betrieben erzeugte
Getreide bis Ende 2010 im Rahmen des Stützungssystems des
Branntweinmonopols zu Alkohol verarbeiten. Die meisten Brennereien
machten seit 1. Oktober 2004 von dieser Möglichkeit Gebrauch,
da die Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH ihren Auftrag, den
im Branntweinmonopol hergestellten Kornbranntwein zu vermarkten,
bereits im Juni 2004 zurückgegeben habe. Am 1. Oktober dieses
Jahres scheiden laut Bundesregierung die gewerblichen Brennereien
aus dem Branntweinmonopol aus. Geplant ist den Angaben zufolge
außerdem, die Fälligkeitsfrist bei der Branntweinsteuer
von bisher durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage zu verkürzen.
Dies gehe auf eine Anregung des Bundesrechnungshofs zurück,
der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine durchschnittliche
Zahlungsfrist von 35 Tagen bei allen Verbrauchsteuern ausreiche.
Die Sonderregelung, wonach die Fälligkeit für die im
November entstandenen Steuern von Januar auf Dezember vorgezogen
wird (durchschnittliche Zahlungsfrist bis zu 42 Tage), könnte
dann entfallen, so die Regierung. Ziel der gesetzlichen
Zahlungsfristen bei den Verbrauchsteuern sei es, dem Schuldner die
Steuerzahlung zu ermöglichen, ohne dass er eigene Mittel in
Anspruch nehmen muss. Die Fälligkeitsfrist dürfe daher
nicht kürzer, aber auch nicht länger sein als die
üblichen Zahlungsfristen in der Wirtschaft. Der
"tatsächliche Zahlungseingang" dürfe aber "nicht ganz
unberücksichtigt bleiben". Von der Verkürzung der
Fälligkeitsfristen sind dem Entwurf zufolge auch die
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer (von 70 auf 50 Tage) sowie
die Kaffeesteuer (von 46 auf 35 Tage) betroffen.