Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung
begrüßt den zur EU-Dienstleistungsrichtlinie gefundenen
Kompromiss als "gute Grundlage für die weiteren
Verhandlungen". Dies geht aus ihrer Antwort (
16/1041) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke (
16/863) hervor. Das Europaparlament habe sich
Mitte Februar mit breiter Mehrheit darauf verständigt, das
umstrittene Herkunftslandprinzip in der von der EU-Kommission
vorgeschlagenen Form durch neue Grundsätze zum "freien
Dienstleistungsverkehr" zu ersetzen. Danach müssten die
Mitgliedstaaten den freien Marktzugang und eine freie Ausübung
vorübergehend erbrachter Dienstleistungen aus anderen
Mitgliedstaaten sicherstellen. Vor allem müssten bestimmte
Barrieren abgebaut werden wie Genehmigungs- oder
Niederlassungserfordernisse. Darüber hinaus habe das
Europaparlament beschlossen, dass die Richtlinie weder für das
Arbeits- und Sozialrecht einschließlich der Zeitarbeit noch
für das Steuerrecht gelten soll. Hinzu kämen zahlreiche
Ausnahmen für bestimmte Bereiche, etwa für Gesundheits-
und Sozialdienstleistungen, für das Glücksspiel, für
den Verkehr einschließlich der Hafendienste, für
Finanzdienstleistungen sowie für audiovisuelle Dienste. Wie es
in der Antwort weiter heißt, soll die Richtlinie generell
nicht auf das Arbeitsrecht angewendet werden, also etwa auf
gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich
der Gesundheit und der Arbeitsplatzsicherheit sowie der Beziehungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Recht,
Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen, zu
verlängern und in Kraft zu setzen sowie das Streikrecht und
das Recht auf gewerkschaftliche Maßnahmen im Einklang mit dem
Tarifvertragsrecht müssten uneingeschränkt beachtet
werden, so die Regierung. Ausdrücklich bleibe auch die
nationale Sozialgesetzgebung in den Mitgliedstaaten unberührt.
Die heutigen Möglichkeiten, nationale Anforderungen
vorzugeben, blieben also erhalten. Ebenso wenig würden die
Möglichkeiten, Arbeitslose bevorzugt zu beschäftigen, von
der Dienstleistungsrichtlinie tangiert. Dagegen seien allgemeine
sozialpolitische Gründe nicht als Rechtfertigungsgrund
vorgesehen, um grenzüberschreitende Dienstleistungen
einzuschränken. Die Bundesregierung wird sich nach eigener
Aussage weiterhin "entschieden" dafür einsetzen, dass die
sozialen Schutzstandards auch im Arbeits- und Entsenderecht in
Deutschland erhalten bleiben.