Berlin: (hib/MPI) Der Bundesrat will die
Gebührenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger
und Behinderte in sozialgerichtlichen Verfahren abschaffen. Er hat
einen Gesetzentwurf (
16/1028) zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt, mit dem sich nun der Bundestag
beschäftigen muss. Der Entwurf sieht eine allgemeine
Verfahrensgebühr im Unterliegensfall vor, deren Höhe von
der jeweiligen Instanz abhängt. Darüber hinaus sollen
alle Beteiligten eine besondere Verfahrensgebühr bezahlen, die
auch im Falle des Prozessgewinns zu entrichten wäre. Ihre
Höhe richtet sich nach Willen des Bundesrates ebenfalls nach
der jeweiligen Instanz. Als allgemeine Gebühr vor dem
Sozialgericht setzt der Gesetzentwurf 75 Euro an, für
Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht 150 Euro und
für Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht 225 Euro.
Als Ziel des Entwurfs wird unter anderem benannt, die Zahl der
Klagen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu vermindern.
In ihrer Stellungnahme äußert die Bundesregierung
Zweifel, ob dies mit dem Entwurf zu erreichen ist und ob die
Auswirkungen für die Beteiligten zumutbar sind. Sie
kündigt deshalb für das weitere Gesetzgebungsverfahren
eine breit angelegte Untersuchung an. Der Bundesrat weist darauf
hin, dass es bereits heute eine Eingangs- und Kostenflut bei
sozialgerichtlichen Verfahren gebe. Um diese zu bewältigen und
um zumutbare Verfahrenslaufzeiten zu gewährleisten, sei eine
Gesetzesänderung notwendig. Mit der Einführung der
Hartz-IV-Gesetze werde die hohe Belastung der Sozialgerichtsbarkeit
"noch erheblich anwachsen", befürchtet die Länderkammer.
Sie merkt an, dass die Sozialverträglichkeit durch die
Gewährung von Prozesskostenhilfe sichergestellt werden
könne.